Der Black Friday und der Cyber Monday stehen erneut kurz bevor. Für die Aktionstage Black Friday und Cyber Monday im Jahr 2024 werden Ausgaben durch Online-Shopper in Deutschland in Höhe von rund 5,9 Milliarden Euro prognostiziert. Durch die immense Kauflust von Verbrauchern sind die beiden Tage wichtig für den Handel. Damit einher gehen Werbungen für große Rabatte und Preisnachlässe, um dem Verbraucher zu signalisieren, dass an den Tagen richtig gespart werden kann.
Jedes Jahr zum Black Friday und zum Cyber Monday bemängeln kritische Stimmen, dass die Produkte nicht günstiger angeboten werden als sonst, sondern der Preis vorher extra angehoben wird, um dann mit hohen Rabatten werben zu können. Gerade dieser Praxis ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer jungen Entscheidung vom 26. September 2024 (Az. C-330/23) zur Werbung mit Preisnachlässen entgegentreten.
Der EuGH hatte über zwei Vorlagefragen zu einer Werbung eines Händlers zu Rabatten zu entscheiden:
Eine Verbraucherzentrale sah in der Werbung einen Verstoß gegen § 11 der Preisangabenverordnung und forderte den Händler zur Unterlassung der Werbung auf.
Nach Ansicht Verbraucherzentrale müsse sich der Rabatt auf den niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage beziehen. Der Händler vertrat die Auffassung, dass sich der Preisrabatt auf den zuletzt verlangten Preis beziehen könne und es genüge, wenn der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zusätzlich zu Informationszwecken angegeben werde. Im Ergebnis ging es daher um die Frage, welcher Preis den Ausgang für die beworbenen Rabatte bildet: Der niedrigste Preis oder letzte 30 Tage oder der unmittelbar vorherige Preis?
Der EuGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass eine Preisermäßigung, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne des „niedrigste[n] Preis[es], den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.“ anzugeben ist.
Daher genüge es nicht, den unmittelbar vorher geltenden Preis für die Berechnung der Ermäßigung und zusätzlich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Vielmehr muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage die Grundlage für die angegebene Preisermäßigung bilden. Der EuGH begründet seine Entscheidung damit, dass nur auf diese Weise der Zweck der Richtlinie, die Verbraucherinformationen zu verbessern, erreicht werden könne. Das würde transparente und unmissverständliche Angaben zu Preisen und Berechnungsmethoden von Preisnachlässen erfordern.
Der EuGH verfolgt mit dieser Auslegung das Ziel, Händler dazu zu verpflichten, Verbraucher nicht in die Irre zu führen, indem der angezeigte Preis vor der Anwendung von Preisnachlässen erhöht wird und so eine Preisreduzierung vorzutäuschen. Damit wollte der EuGH gerade auch den oft kritisierten Praktiken am Black Friday entgegentreten.
Für das Beispiel in der oben dargestellten Werbung bedeutet das im Ergebnis, dass bezüglich der Produkte mit keinerlei Preisnachlass hätte geworben werden dürfen, da der vorherige Preis niedriger oder gleich des Angebotspreises ist. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung wird es für viele Unternehmen am Black Friday schwieriger sein, mit Preisnachlässen zu werben. Insbesondere wird es Händlern nicht mehr möglich sein, Produkte vor dem Black Friday teurer zu machen, um dann mit großen Rabatten zu werben. Ob sich die Händler hieran halten, wird mit Sicherheit von den Verbraucherschutzverbänden beobachtet.
Die Händler sollten in jedem Fall die Entscheidung des EuGH ernst nehmen da ansonsten Abmahnungen drohen.
2024
Der Black Friday und der Cyber Monday stehen erneut kurz bevor. Für die Aktionstage Black Friday und Cyber Monday im Jahr 2024 werden Ausgaben durch Online-Shopper in Deutschland in Höhe von rund 5,9 Milliarden Euro prognostiziert. Durch die immense Kauflust von Verbrauchern sind die beiden Tage wichtig für den Handel. Damit einher gehen Werbungen für große Rabatte und Preisnachlässe, um dem Verbraucher zu signalisieren, dass an den Tagen richtig gespart werden kann.
2024
Das Einkaufen über soziale Netzwerke wird unter Konsumenten immer beliebter und gehört zu den aktuellen Trends im E-Commerce. Laut einer Studie von Accenture soll des weltweite Marktvolumen im Social Commerce bis 2025 auf 1,23 Billionen US-Dollar steigen. Als „Social Commerce“ bezeich-net man den Handel von Waren und Dienstleistungen über soziale Netzwerke wie Instagram, Face-book oder TikTok. Social Commerce beschreibt damit im Ergebnis lediglich die Verschmelzung von Social Media und E-Commerce, die es Online-Händlern ermöglicht, Produkte über Social-Media-Plattformen direkt oder über Weiterleitungen auf ihren Online-Shops zu vertreiben.
2024
Die üblichen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung enthalten die Klausel, dass der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten hat, wenn er im Schadenfall keine Kürzung oder den vollständigen Entfall des Versicherungsschutzes riskieren möchte. Es war bislang umstritten, ob eine derart weit gefasste Verpflichtung zulässig ist oder gegen das Transparenzgebot verstößt und daher unwirksam ist.
Die Erträge einer Lebens- oder Rentenversicherung setzen sich aus einem festen Garantiezins und einer variablen Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen des Versicherers zusammen. Die Garantiezinsen sind in der zurückliegenden Niedrigzinsphase stark gesunken und haben auch heute bei weitem nicht wieder das Niveau früherer Jahre erreicht. Es können sich daher die Versicherungsnehmer glücklich schätzen, die ihre Versicherung vor Jahrzehnten abgeschlossen haben und von einem hohen Garantiezins profitieren, der während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert bleibt.
Schließen sich mehrere Unternehmen für eine Beteiligung an einem Vergabeverfahren zu einer Bietergemeinschaft (BIEGE) zusammen, stellt sich die Frage, wie sich das Ausscheiden einzelner Mitglieder aus der BIEGE auswirkt. In einem dem EuGH vorgelegten Fall hatten sich im Jahr 2016 mehrere Unternehmen zu einer BIEGE zusammengeschlossen und sich in einem offenen Verfahren um verschiedene Lose eines Auftrags bemüht. Nachdem der Auftraggeber mehrfach eine Verlängerung der Angebotsfrist forderte, erklärten im Jahr 2020 zwei Mitglieder der BIEGE, keiner erneuten Verlängerung zuzustimmen.