Der Black Friday und der Cyber Monday stehen erneut kurz bevor. Für die Aktionstage Black Friday und Cyber Monday im Jahr 2024 werden Ausgaben durch Online-Shopper in Deutschland in Höhe von rund 5,9 Milliarden Euro prognostiziert. Durch die immense Kauflust von Verbrauchern sind die beiden Tage wichtig für den Handel. Damit einher gehen Werbungen für große Rabatte und Preisnachlässe, um dem Verbraucher zu signalisieren, dass an den Tagen richtig gespart werden kann.
Jedes Jahr zum Black Friday und zum Cyber Monday bemängeln kritische Stimmen, dass die Produkte nicht günstiger angeboten werden als sonst, sondern der Preis vorher extra angehoben wird, um dann mit hohen Rabatten werben zu können. Gerade dieser Praxis ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer jungen Entscheidung vom 26. September 2024 (Az. C-330/23) zur Werbung mit Preisnachlässen entgegentreten.
Der EuGH hatte über zwei Vorlagefragen zu einer Werbung eines Händlers zu Rabatten zu entscheiden:
Eine Verbraucherzentrale sah in der Werbung einen Verstoß gegen § 11 der Preisangabenverordnung und forderte den Händler zur Unterlassung der Werbung auf.
Nach Ansicht Verbraucherzentrale müsse sich der Rabatt auf den niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage beziehen. Der Händler vertrat die Auffassung, dass sich der Preisrabatt auf den zuletzt verlangten Preis beziehen könne und es genüge, wenn der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zusätzlich zu Informationszwecken angegeben werde. Im Ergebnis ging es daher um die Frage, welcher Preis den Ausgang für die beworbenen Rabatte bildet: Der niedrigste Preis oder letzte 30 Tage oder der unmittelbar vorherige Preis?
Der EuGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass eine Preisermäßigung, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne des „niedrigste[n] Preis[es], den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.“ anzugeben ist.
Daher genüge es nicht, den unmittelbar vorher geltenden Preis für die Berechnung der Ermäßigung und zusätzlich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Vielmehr muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage die Grundlage für die angegebene Preisermäßigung bilden. Der EuGH begründet seine Entscheidung damit, dass nur auf diese Weise der Zweck der Richtlinie, die Verbraucherinformationen zu verbessern, erreicht werden könne. Das würde transparente und unmissverständliche Angaben zu Preisen und Berechnungsmethoden von Preisnachlässen erfordern.
Der EuGH verfolgt mit dieser Auslegung das Ziel, Händler dazu zu verpflichten, Verbraucher nicht in die Irre zu führen, indem der angezeigte Preis vor der Anwendung von Preisnachlässen erhöht wird und so eine Preisreduzierung vorzutäuschen. Damit wollte der EuGH gerade auch den oft kritisierten Praktiken am Black Friday entgegentreten.
Für das Beispiel in der oben dargestellten Werbung bedeutet das im Ergebnis, dass bezüglich der Produkte mit keinerlei Preisnachlass hätte geworben werden dürfen, da der vorherige Preis niedriger oder gleich des Angebotspreises ist. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung wird es für viele Unternehmen am Black Friday schwieriger sein, mit Preisnachlässen zu werben. Insbesondere wird es Händlern nicht mehr möglich sein, Produkte vor dem Black Friday teurer zu machen, um dann mit großen Rabatten zu werben. Ob sich die Händler hieran halten, wird mit Sicherheit von den Verbraucherschutzverbänden beobachtet.
Die Händler sollten in jedem Fall die Entscheidung des EuGH ernst nehmen da ansonsten Abmahnungen drohen.
2024
Beim Krankenversicherungsschutz für Auslandsreisen handelt es sich um ein Thema, das gerne vernachlässigt wird, obwohl dieses Risiko relativ preiswert abgesichert werden kann. Häufig ist entsprechender Versicherungsschutz auch schon als Nebenleistung in anderen Verträgen, z.B. Kreditkarten- oder Reiseversicherungsverträgen, enthalten. Während mancher über keinen Versicherungsschutz verfügt, sind andere daher – nicht selten unwissentlich – sogar mehrfach versichert.
Zur Prüfung der Eignung von Bietern fordern öffentliche Auftraggeber regelmäßig Angaben zu Referenzen. In einem von der Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 23.07.2024 entschiedenen Fall hatte der öffentliche Auftraggeber den Nachweis von mindestens zwei Referenzprojekten zu Rohbauarbeiten an Neubauvorhaben mit einem Auftragsvolumen von mindestens 1,5 Mio. € sowie ein weiteres Referenzprojekt zu Rohbauarbeiten bei einem Umbauobjekt mit statischen Eingriffen in das vorhandene Bestandsgebäude mit einem Auftragswert von ebenfalls mindestens 1,5 Mio. € verlangt.
Nach § 97 Abs. 4 GWB hat der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Leistungen mittelständische Interessen zu berücksichtigen, indem er Teil- und Fachlose bildet. Dadurch soll es mittelständischen Unternehmen erleichtert werden, sich um Aufträge der öffentlichen Hand zu bemühen. Eine Gesamtvergabe, also insbesondere die Zusammenfassung mehrerer Fachlose in einem Auftrag, ist nach § 97 Abs. 4 GWB nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Mit Beschluss vom 21.08.2024 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Gesamtvergabe einer Erneuerung von ca. 90.000 m² Asphaltfahrbahn, der Erneuerung von 14.000 m Fahrbahnrückhaltesystem, der Verkehrsführung über eine Baustellenlänge von 7,8 km während der Baumaßnahme sowie die Herstellung von ca. 21.000 m Weißmarkierung für unzulässig erklärt.