Der Black Friday und der Cyber Monday stehen erneut kurz bevor. Für die Aktionstage Black Friday und Cyber Monday im Jahr 2024 werden Ausgaben durch Online-Shopper in Deutschland in Höhe von rund 5,9 Milliarden Euro prognostiziert. Durch die immense Kauflust von Verbrauchern sind die beiden Tage wichtig für den Handel. Damit einher gehen Werbungen für große Rabatte und Preisnachlässe, um dem Verbraucher zu signalisieren, dass an den Tagen richtig gespart werden kann.
Jedes Jahr zum Black Friday und zum Cyber Monday bemängeln kritische Stimmen, dass die Produkte nicht günstiger angeboten werden als sonst, sondern der Preis vorher extra angehoben wird, um dann mit hohen Rabatten werben zu können. Gerade dieser Praxis ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer jungen Entscheidung vom 26. September 2024 (Az. C-330/23) zur Werbung mit Preisnachlässen entgegentreten.
Der EuGH hatte über zwei Vorlagefragen zu einer Werbung eines Händlers zu Rabatten zu entscheiden:
Eine Verbraucherzentrale sah in der Werbung einen Verstoß gegen § 11 der Preisangabenverordnung und forderte den Händler zur Unterlassung der Werbung auf.
Nach Ansicht Verbraucherzentrale müsse sich der Rabatt auf den niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage beziehen. Der Händler vertrat die Auffassung, dass sich der Preisrabatt auf den zuletzt verlangten Preis beziehen könne und es genüge, wenn der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zusätzlich zu Informationszwecken angegeben werde. Im Ergebnis ging es daher um die Frage, welcher Preis den Ausgang für die beworbenen Rabatte bildet: Der niedrigste Preis oder letzte 30 Tage oder der unmittelbar vorherige Preis?
Der EuGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass eine Preisermäßigung, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne des „niedrigste[n] Preis[es], den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.“ anzugeben ist.
Daher genüge es nicht, den unmittelbar vorher geltenden Preis für die Berechnung der Ermäßigung und zusätzlich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Vielmehr muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage die Grundlage für die angegebene Preisermäßigung bilden. Der EuGH begründet seine Entscheidung damit, dass nur auf diese Weise der Zweck der Richtlinie, die Verbraucherinformationen zu verbessern, erreicht werden könne. Das würde transparente und unmissverständliche Angaben zu Preisen und Berechnungsmethoden von Preisnachlässen erfordern.
Der EuGH verfolgt mit dieser Auslegung das Ziel, Händler dazu zu verpflichten, Verbraucher nicht in die Irre zu führen, indem der angezeigte Preis vor der Anwendung von Preisnachlässen erhöht wird und so eine Preisreduzierung vorzutäuschen. Damit wollte der EuGH gerade auch den oft kritisierten Praktiken am Black Friday entgegentreten.
Für das Beispiel in der oben dargestellten Werbung bedeutet das im Ergebnis, dass bezüglich der Produkte mit keinerlei Preisnachlass hätte geworben werden dürfen, da der vorherige Preis niedriger oder gleich des Angebotspreises ist. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung wird es für viele Unternehmen am Black Friday schwieriger sein, mit Preisnachlässen zu werben. Insbesondere wird es Händlern nicht mehr möglich sein, Produkte vor dem Black Friday teurer zu machen, um dann mit großen Rabatten zu werben. Ob sich die Händler hieran halten, wird mit Sicherheit von den Verbraucherschutzverbänden beobachtet.
Die Händler sollten in jedem Fall die Entscheidung des EuGH ernst nehmen da ansonsten Abmahnungen drohen.
2025
Mit der Entscheidung G 1/24 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) eine zentrale Frage in der Praxis beantwortet: Ist der Inhalt eines Patentanspruchs im Erteilungs- und Widerrufsverfahren auszulegen, und wenn ja wie?
Die Antwort ist eindeutig – und grundlegend:
Patentansprüche sind stets im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen, selbst wenn der Anspruchswortlaut für sich genommen verständlich erscheint.
2025
Für die Krankentagegeldversicherung gilt nach den Versicherungsbedingungen regelmäßig, dass kein höheres Krankentagegeld versichert werden kann, als das durchschnittliche Nettoeinkommen bei Abschluss der Versicherung. Sinkt das Nettoeinkommen später, kann der Versicherer das Krankentagegeld herabsetzen, auch wenn der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten ist.
Seit längerem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Qualität von Angeboten anhand von Schulnoten bewertet werden darf. Bei der Beurteilung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabe der jeweiligen Noten nachvollziehbar zu dokumentieren.
Am 13.03.2025 hat der Landtag das Gesetz für das schnellere Bauen beschlossen, das am 29.06.2025 in Kraft tritt. Die Novelle enthält weitreichende Änderungen sowohl verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Vorschriften. Die Bauministerin spricht in diesem Zusammenhang von einem „Paradigmenwechsel“. Die Baurechtsbehörden sollen nicht mehr zuerst fragen, was alles gegen ein Bauvorhaben sprechen könnte, sondern danach suchen, wie der Weg freigemacht werden kann.
Geht ein Mietverhältnis zu Ende und gibt der Mieter den Mietgegenstand beschädigt zurück, ist Eile geboten. Nach § 548 BGB verjähren nämlich Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Der Vermieter ist daher gehalten, die Mietsache unverzüglich auf Veränderungen oder Verschlechterungen zu untersuchen, damit er, wenn solche vorhanden sind, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten kann. Der Lauf dieser sehr kurzen Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall streitig sein. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter die Schlüssel zum Mietgegenstand in den (privaten) Briefkasten des Vermieters eingeworfen. Der Vermieter hat die Schlüssel an sich genommen und nicht