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19.03.2024

Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater

In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater sind üblicherweise Schäden aus „unternehmerischem Risiko“ ausgeschlossen. Nicht versichert ist zudem eine Tätigkeit als geschäftsführender Treuhänder. Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 15.11.2023 mit der Frage befasst, ob ein Steuerberater vor dem Hintergrund dieser Einschränkungen Versicherungsschutz für Beratungsfehler genießt, die ihm als Treuhandkommanditist und Mittelverwendungskontrolleur einer Fondsgesellschaft unterlaufen sind. Das Land- und das Oberlandesgericht hatten dies verneint.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos hängt nach der Entscheidung des Bundesgerichthofs davon ab, ob zum Zeitpunkt der fehlerhaften Beratung bereits hinreichend sichere Umstände für den späteren Erwerb eines eigennützigen Kommanditanteils durch den Steuerberater feststanden. Nur in diesem Fall sei eine unternehmerische Tätigkeit zu bejahen. Das Vorliegen einer geschäftsführenden Treuhandtätigkeit richte sich nach dem Umfang des Entscheidungsspielraums des Steuerberaters.

Der Rechtsstreit zeigt einmal mehr, dass sich Freiberufler, die Aufgaben außerhalb des Kernbereichs ihres Berufsbildes übernehmen, stets über die Reichweite ihres Versicherungsschutzes vergewissern und diesen im Zweifel durch Nachfrage beim Versicherer klären sollten.

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