HomeWissenVeröffentlichungenBGH: Tiefbauunternehmer muss alten Leitungsplänen „auf den Grund gehen“
25.09.2023

BGH: Tiefbauunternehmer muss alten Leitungsplänen „auf den Grund gehen“

Bei Bauarbeiten kommt es zu Streitigkeiten um die Verantwortung von Schäden oder Kosten der Vorhaltung wegen Bauzeitverlängerung, wenn erst nach der Bauausführung festgestellt wird, dass die vorhandenen Leitungspläne nicht den tatsächlichen Stand wiedergeben. Teilweise wird hier der Versuch unternommen, dies allein dem Architekten anzulasten. Der BGH hat nun klargestellt, dass ein Tiefbauunternehmer sich selbständig darum kümmern muss, den tatsächlichen Leitungsverlauf durch geeignete Maßnahmen in Form von Suchschächten oder Handschachtungen festzustellen, bevor er mit seinen Tiefbauarbeiten beginnt (III ZR 17/22). Im konkreten Fall gab es zwar Leitungspläne, diese waren aber erkennbar nicht mehr aktuell. Die Pläne enthielten zudem einen deutlichen Hinweis, dass die Lage der Leitungen von den Planangaben abweichen kann und deshalb durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen vor Ort festgestellt werden muss.

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