BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 168/23
Der BGH hat darüber entschieden, ob sich aus dem UWG ein Anspruch von Verbraucherverbänden ergibt, Verwender unwirksamer AGB zur Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Beträge an Verbraucher zu verpflichten.
Inhalt
Ein Festival-Veranstalter hatte im Jahr 2019 gegen eine Gebühr von 2,00 € Armbänder ausgegeben, die die Festival-Besucher mit Geldbeträgen aufladen und damit auf dem Festival-Gelände bezahlen konnten. Für die Rückerstattung nicht verbrauchter Guthaben wurde eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 € erhoben. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen mahnte den Veranstalter aufgrund der Verwendung der Klausel über die „Rückerstattungsgebühr“ ab, worauf dieser eine Unterlassungserklärung abgab. Der Verbraucherverband forderte nachfolgend die Verurteilung des Veranstalters zur Rückzahlung aller zu Unrecht vereinnahmten Gebühren an die einzelnen Verbraucher aufgrund wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruchs.
Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Der BGH sah die Anträge, die den Unternehmer zur Zahlung verpflichten sollten, bereits als unzulässig an, weil sie die Zahlungsempfänger nicht namentlich nannten. Einen hilfsweise gestellten Auskunftsantrag stufte der BGH als zulässig, jedoch unbegründet ein. Aus dem UWG ergebe sich kein auf Zahlung an die Verbraucher gerichteter Beseitigungsanspruch. Ein derartiger verschuldensunabhängiger Anspruch stehe mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang. Der Gesetzgeber habe bereits im Jahr 2004 den verschuldensabhängigen Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß § 10 UWG zugunsten des Bundeshaushalts geschaffen. Im Jahr 2022 sei der Anspruch auf Verbraucherschadenersatz gemäß § 9 Abs. 2 UWG hinzugekommen, der ebenfalls ein Verschulden des Unternehmers voraussetze. Schließlich habe der Gesetzgeber im Jahr 2023 mit der Abhilfeklage gemäß § 14 VDuG und zuvor schon mit der seit 2018 eingeführten Musterfeststellungsklage ein kollektiv-rechtliches Instrumentarium zur Durchsetzung von Verbraucheransprüchen geschaffen. Mit den vorgenannten Regelungen sei ein verschuldensunabhängiger, auf Zahlung gerichteter Beseitigungsanspruch nicht vereinbar.
Bewertung
Die Entscheidung des BGH bringt erfreuliche Klarheit in eine lange umstrittene Rechtslage. Für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen an Verbraucher werden sich Verbraucherverbände daher zukünftig des relativ umständlichen und aufwändigen Wegs der Abhilfeklage bedienen müssen. Ausdrücklich nicht entschieden hat der BGH jedoch darüber, ob Verbraucherverbände Unternehmer nach dem UWG verpflichten können, ihre Kunden über die Unwirksamkeit verwendeter Klauseln zu informieren. Ein solcher Anspruch könnte zumindest bei höheren Ansprüchen dazu führen, dass mehr Verbraucher als bisher Ansprüche tatsächlich geltend machen.
2024
Beim Krankenversicherungsschutz für Auslandsreisen handelt es sich um ein Thema, das gerne vernachlässigt wird, obwohl dieses Risiko relativ preiswert abgesichert werden kann. Häufig ist entsprechender Versicherungsschutz auch schon als Nebenleistung in anderen Verträgen, z.B. Kreditkarten- oder Reiseversicherungsverträgen, enthalten. Während mancher über keinen Versicherungsschutz verfügt, sind andere daher – nicht selten unwissentlich – sogar mehrfach versichert.
Zur Prüfung der Eignung von Bietern fordern öffentliche Auftraggeber regelmäßig Angaben zu Referenzen. In einem von der Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 23.07.2024 entschiedenen Fall hatte der öffentliche Auftraggeber den Nachweis von mindestens zwei Referenzprojekten zu Rohbauarbeiten an Neubauvorhaben mit einem Auftragsvolumen von mindestens 1,5 Mio. € sowie ein weiteres Referenzprojekt zu Rohbauarbeiten bei einem Umbauobjekt mit statischen Eingriffen in das vorhandene Bestandsgebäude mit einem Auftragswert von ebenfalls mindestens 1,5 Mio. € verlangt.
Nach § 97 Abs. 4 GWB hat der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Leistungen mittelständische Interessen zu berücksichtigen, indem er Teil- und Fachlose bildet. Dadurch soll es mittelständischen Unternehmen erleichtert werden, sich um Aufträge der öffentlichen Hand zu bemühen. Eine Gesamtvergabe, also insbesondere die Zusammenfassung mehrerer Fachlose in einem Auftrag, ist nach § 97 Abs. 4 GWB nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Mit Beschluss vom 21.08.2024 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Gesamtvergabe einer Erneuerung von ca. 90.000 m² Asphaltfahrbahn, der Erneuerung von 14.000 m Fahrbahnrückhaltesystem, der Verkehrsführung über eine Baustellenlänge von 7,8 km während der Baumaßnahme sowie die Herstellung von ca. 21.000 m Weißmarkierung für unzulässig erklärt.