BGH, Urteil vom 12.06.2024 - IV ZR 437/22
Der BGH hat erstmals über die Wirksamkeit von AVB eines sog. Telematiktarifs entschieden.
Inhalt
Der Bund der Versicherten e. V. nahm die zur Generali-Gruppe gehörende Dialog Lebensversicherungs-AG erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Gegenstand des Rechtsstreits war die AVB-Klausel einer Berufsunfähigkeitsversicherung zur Überschussbeteiligung. Nach dieser sollte die Höhe der Überschussbeteiligung von gesundheitsbewusstem Verhalten der Versicherten, insbesondere von sportlichen Aktivitäten und Arztbesuchen, abhängen. Entsprechend der Zahl der gesammelten Punkte wurden die Teilnehmer dem „Vitality-Status“ Bronze, Silber, Gold oder Platin zugeordnet. Zu den genauen Auswirkungen des Status‘ auf die Überschussbeteiligung wurde auf den „jährlichen Geschäftsbericht“ verwiesen.
Der BGH hat diese Klauselgestaltung als intransparent eingestuft. Sie erlaube dem VN keine zuverlässige Einschätzung der Auswirkungen seines „gesundheitsbewussten Verhaltens“ auf die Höhe der Überschussbeteiligung. Als unangemessene Benachteiligung der VN sieht der BGH zudem einen Klauselbestandteil an, nach dem das Fehlen gesundheitsbewussten Verhaltens unterstellt wird, wenn der VR keine Informationen zum Verhalten des VN erhält. Der BGH vermisst eine Differenzierung danach, auf wessen Verantwortung das Informationsdefizit zurückgeht. Dem VN werde unzulässig ausnahmslos das Übermittlungsrisiko aufgebürdet.
Bewertung
Der BGH hat Telematik-Tarifen keineswegs eine generelle Absage erteilt. Er hat nur die hohen Transparenzanforderungen betont, die insbesondere für eine entsprechende Differenzierung der Überschussbeteiligung gelten. Die Unwirksamkeit eines Teils der Klausel aufgrund unangemessener Benachteiligung stellt keine große Überraschung dar und wäre wohl bei einer etwas differenzierteren Klauselgestaltung vermeidbar gewesen.
2025
Das Bundeskartellamt hat am 16.04.2025 Sennheiser electronic SE & Co. KG („Sennheiser“), die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH („Sonova“) sowie drei verantwortliche Mitarbeiter wegen vertikaler Preisbindungen im Bereich des Vertriebs von Kopfhörern mit Geldbußen von insgesamt knapp sechs Millionen Euro belegt.
Der Einsatz von IT im Unternehmen muss nicht nur sicher sein, sondern auch regelkonform. Gesetze, interne und externe Regelwerke sind einzuhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die IT-Leistungen im Unternehmen oder durch Externe erbracht werden. Zwei neue Normen haben noch nicht alle Unternehmen präsent: den CRA (Cyber Resilience Act) und den Data Act (EU-Datenverordnung). Außerdem gibt es Neuigkeiten zur Umsetzung von NIS2.
Compliance muss auch in kleinen und mittleren Unternehmen ankommen. Diesem Credo trägt eine neue DIN-Norm Rechnung. Die neue DIN SPEC 91524 bietet einen sehr guten Überblick über Compliance-Themen, die auch kleinere Betriebe betreffen. Denn auch Gesetzesvorgaben, die sich eigentlich an Großunternehmen richten, können KMU in der Lieferkette treffen.
2025
Die EU-Kommission hat die Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zum 20. Juli 2025 endgültig eingestellt. Damit entfällt für Unternehmer die bisher geltende Pflicht, im Impressum und in den AGB auf diese Plattform hinzuweisen.
2025
Mit der Entscheidung G 1/24 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) eine zentrale Frage in der Praxis beantwortet: Ist der Inhalt eines Patentanspruchs im Erteilungs- und Widerrufsverfahren auszulegen, und wenn ja wie?
Die Antwort ist eindeutig – und grundlegend:
Patentansprüche sind stets im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen, selbst wenn der Anspruchswortlaut für sich genommen verständlich erscheint.