Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarkts veröffentlicht. Dieses Gesetz stellt unter anderem eine nationale Reaktion auf das DORA-Paket dar. Das FinmadiG soll unter anderem die DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 durchführen und die DORA-Richtlinie (EU) 2022/2556 umsetzen. Dieses DORA-Paket führt mit Art. 11 FinmadiG zu drei wesentlichen Änderungen im VAG:
Flankiert werden diese Neuregelungen „selbstverständlich“ durch einen weiteren Bußgeldtatbestand, der einen Bußgeldrahmen bis zu 5 Millionen € eröffnet.
Bewertung: Der Großteil der Neuregelungen beruht auf obligatorischem Unionsrecht. Problematisch erscheint die Ausweitung der Abschlussprüfung auf die materiellen Vorgaben zur DORA-Governance. Damit werden Governance-Vorgaben im Versicherungssektor erstmals Gegenstand der Abschlussprüfung mit Schnittmengen zur aufsichtsrechtlichen Governance. Das Vertrauen des deutschen Gesetzgebers in die Abschlussprüfer ist weiterhin ungebrochen: Offenbar wäre die BaFin ohne dieses Outsourcing personell (quantitativ und/oder qualitativ) nicht der Lage, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Bemerkenswert ist außerdem, dass der Entwurf keine klarstellende Änderung des VAG dahingehend vorsieht, das ITK-Aspekte künftig nicht mehr von den Vorgaben im VAG, sondern nur von der DORA-Verordnung erfasst werden.
Praxishinweis: Die Entwurfsbegründung zum KWG führt aus, dass Vorgaben der bankenaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) in dem entsprechenden BaFin-Rundschreiben keine Anwendung mehr finden, soweit sie höhere Anforderungen als die DORA-Verordnung formulieren. Das gilt gleichfalls für die parallelen Inhalte der versicherungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT (VAIT) der BaFin. Damit verlieren die VAIT-Inhalte zur Widerstandfähigkeit der Unternehmen im Hinblick auf IKT-Risiken ihre Bedeutung.
2024
Die üblichen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung enthalten die Klausel, dass der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten hat, wenn er im Schadenfall keine Kürzung oder den vollständigen Entfall des Versicherungsschutzes riskieren möchte. Es war bislang umstritten, ob eine derart weit gefasste Verpflichtung zulässig ist oder gegen das Transparenzgebot verstößt und daher unwirksam ist.
Die Erträge einer Lebens- oder Rentenversicherung setzen sich aus einem festen Garantiezins und einer variablen Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen des Versicherers zusammen. Die Garantiezinsen sind in der zurückliegenden Niedrigzinsphase stark gesunken und haben auch heute bei weitem nicht wieder das Niveau früherer Jahre erreicht. Es können sich daher die Versicherungsnehmer glücklich schätzen, die ihre Versicherung vor Jahrzehnten abgeschlossen haben und von einem hohen Garantiezins profitieren, der während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert bleibt.
Schließen sich mehrere Unternehmen für eine Beteiligung an einem Vergabeverfahren zu einer Bietergemeinschaft (BIEGE) zusammen, stellt sich die Frage, wie sich das Ausscheiden einzelner Mitglieder aus der BIEGE auswirkt. In einem dem EuGH vorgelegten Fall hatten sich im Jahr 2016 mehrere Unternehmen zu einer BIEGE zusammengeschlossen und sich in einem offenen Verfahren um verschiedene Lose eines Auftrags bemüht. Nachdem der Auftraggeber mehrfach eine Verlängerung der Angebotsfrist forderte, erklärten im Jahr 2020 zwei Mitglieder der BIEGE, keiner erneuten Verlängerung zuzustimmen.
Seit Juli 2024 liegt der Entwurf des Gesetzes für das schnellere Bauen vor, der weitreichende Änderungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht vorsieht, die das Bauen schneller, einfacher und kostengünstiger machen sollen. Mit dem Artikelgesetz ist weiter eine Änderung der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) vorgesehen, außerdem sollen die Bestimmungen der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) in die LBO integriert werden.
Für die ordnungsgemäße Leistungserbringung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist das Vorhandensein der (zahn-) ärztlichen Leitung notwendige Voraussetzung. Das Sozialgericht München stellt in einem Urteil vom 29.02.2024 klar, dass die (zahn-) ärztliche Leitung keine rein formale Stellung, sondern konstitutiv für ein MVZ ist. Dies hat Auswirkungen auf die Qualität der Leistungserbringung und dient damit auch dem Schutz der Versicherten. Rechnet ein MVZ Leistungen ab, die ohne (zahn-) ärztliche Leitung erbracht wurden, handelt es entgegen seiner Verpflichtung aus § 95 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V.