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26.09.2023

Fusionskontrolle auch unterhalb der Aufgreifschwelle: EU-Kommission prüft weitere Fälle


Im März 2021 hat die Europäische Kommission einen Leitfaden veröffentlicht, in dem sie sich zum Anwendungsbereich von Art. 22 FKVO geäußert hat. Sie ermöglicht es darin Mitgliedsstaaten, durch einen Antrag bei der EU-Kommission deren Zuständigkeit zur Fusionskontrollprüfung zu begründen, obwohl weder die Aufgreifschwellen für eine Fusionskontrolle auf Ebene der EU noch die nationalen Schwellenwerte der Mitgliedstaaten erreicht werden. Wir haben Sie darüber bereits in einem Newsletter informiert.

Die Kommission möchte auf diesem Weg insbesondere Zusammenschlüsse überprüfen, die wettbewerblich kritisch sind, auch wenn sich das nicht in der Höhe der Umsätze der beteiligten Unternehmen niederschlägt. Sie hat dabei insbesondere auf sensible Branchen wie die Digitalwirtschaft, Infrastruktur oder Arzneimittel hingewiesen.

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Leitfadens hat die Kommission den Erwerb des Krebstestherstellers Grail durch Illumina aufgegriffen. Dieser Fall führte zu diversen Verfahren, die nun gerichtlich geklärt werden. Der Ausgang ist derzeit ungewiss. Es ist bemerkenswert, dass die Kommission trotz der ungeklärten Rechtsfragen zu Art. 22 FKVO in kurzem Abstand gleich zwei weitere Fälle aufgegriffen hat. Es geht dabei um den Erwerb von Autotalks, einen US-Halbleiterhersteller, durch Qualcomm, sowie um den Erwerb des europäischen Stromhandels- und Clearinggeschäfts von Nasdaq durch EEX. Die Entwicklung zeigt, dass die Kommission bereit ist, von dem Instrument des Art. 22 FKVO Gebrauch zu machen. Bei Zusammenschlüssen, die nicht anmeldepflichtig sind, sollte deshalb bei der Deal-Planung stets bewertet werden, ob mit dem Risiko eines Antrags nach Art. 22 FKVO zu rechnen ist.

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