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29.06.2023

Keine Widerrufsbelehrung, keine Vergütung

Nicht selten werden Bau- oder Architektenverträge mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen, beispielsweise bei diesem Zuhause geschlossen. Wird der Verbraucher hier nicht oder nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht unterrichtet, kann das schwerwiegende Konsequenzen haben. In einem vom Europäischen Gerichtshof zu entscheidenden Fall hatte ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses geschlossen. Obwohl der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte, unterrichtete der Unternehmer den Verbraucher nicht über das ihm zustehende Widerrufsrecht. Der Unternehmer erbrachte die Arbeiten vollständig und rechnete sie gegenüber dem Verbraucher ab. Anstatt zu bezahlen, widerrief dieser allerdings den Vertrag. Dies war auch nach der grundsätzlich geltenden 14-tätigen Widerrufsfrist noch möglich, weil der Unternehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht aufgeklärt hatte. Wegen des wirksamen Widerrufs schuldete der Verbraucher dem Unternehmer weder eine Vergütung noch Wertersatz für die empfangenen Leistungen. Der so vom Verbraucher erzielte Vermögenszuwachs widerspricht nach dem EuGH nicht dem Grundsatz des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung. Die das Widerrufsrecht vorschreibende Verbraucherrechte-Richtlinie verfolge den Zweck, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Dieses Ziel geriete in Gefahr, wenn dem Verbraucher nach der Ausführung des Widerrufsrechts Kosten entstehen könnten, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Die Entscheidung erging zu einem Bauvertrag. Bei Architekten- oder Ingenieurverträgen mit Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gilt die Verbraucherrechte-Richtlinie und die Rechtsprechung des EuGH dazu allerdings genauso.

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