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27.10.2026

Produktneutrale Ausschreibung: Samsung gegen Apple (iPads)

Ein Schulträger schrieb für mehrere Schulen 665 Tablets aus und gab dabei Apple-iPads vor. Samsung, das sich durch die produktspezifische Vorgabe an einer Bewerbung gehindert sah, beanstandete die nicht produktneutrale Ausschreibung und den damit einhergehenden Ausschluss anderer Hersteller. Die Stadt als öffentlicher Auftraggeber berief sich für die verpflichtende Vorgabe der iPads u. a. auf das vorhandene, nur mit Apple-Geräten kompatible Mobile-Device-Management-System, den Aufwand eines Systemwechsels und mögliche Schwierigkeiten bei einem Mischbetrieb.

Mit Beschluss vom 02.09.2026 gab das Oberlandesgericht Düsseldorf Samsung Recht: Eine produktspezifische Ausschreibung sei zwar ausnahmsweise möglich, etwa wenn andernfalls ein unverhältnismäßiger Mehraufwand oder eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Funktionalität drohe. Die dafür angeführten Gründe müssten jedoch konkret, nachvollziehbar und gegebenenfalls belegt sein. Pauschale Hinweise auf zusätzliche Arbeit, mögliche Kompatibilitätsprobleme und Systemrisiken genügten nicht. Auch der behauptete Umstellungsaufwand und die angesetzten Kosten für das Mobile-Device-Management-System seien vom Auftraggeber nicht plausibel belegt. 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die Entscheidung der Vergabekammer auf und verpflichtete den Auftraggeber, das Verfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand vor der Bekanntmachung zurückzuversetzen. Die Vergabestelle muss die Tablets nun entweder produktneutral ausschreiben oder aber konkrete Gründe nennen, die eine produktspezifische Ausschreibung rechtfertigen. Wer als öffentlicher Auftraggeber ein bestimmtes Produkt vorgeben will, muss die Ausnahme von der Produktneutralität mit konkreten Tatsachen und belastbaren Berechnungen begründen und diese Gründe im Vergabevermerk dokumentieren. Allgemeine Hinweise auf Probleme und Schwierigkeiten, die beim Einsatz anderer Produkte entstehen können, reichen als Begründung nicht aus.

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