HomeWissenVeröffentlichungenRechnungsprüfung des Architekten ist keine „Rechtsprüfung“
14.03.2024

Rechnungsprüfung des Architekten ist keine „Rechtsprüfung“

Das OLG Frankfurt hat zugunsten eines Architekten klargestellt, dass dieser nur eingeschränkt für die Nachtragsprüfung haftbar gemacht werden kann (21 U 69/21). Der Senat führte aus, dass sich die Prüfung des Architekten grundsätzlich nur auf die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der geltend gemachten Werklohnforderung bezieht. Nicht zur Prüfungspflicht des Architekten gehört dagegen die Frage, ob einem Nachtrag nach dem Ergebnis der erforderlichen Vertragsauslegung eine Mehrvergütungsansprüche rechtfertigende Änderung des Bau-Solls zugrunde gelegen hat und die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für dessen Geltendmachung vorliegen. Im Ergebnis muss vom Architekten allein das Zahlenwerk, nicht das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzung eines möglichen Nachtragsanspruchs geprüft werden.

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