Das OLG Frankfurt hat zugunsten eines Architekten klargestellt, dass dieser nur eingeschränkt für die Nachtragsprüfung haftbar gemacht werden kann (21 U 69/21). Der Senat führte aus, dass sich die Prüfung des Architekten grundsätzlich nur auf die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der geltend gemachten Werklohnforderung bezieht. Nicht zur Prüfungspflicht des Architekten gehört dagegen die Frage, ob einem Nachtrag nach dem Ergebnis der erforderlichen Vertragsauslegung eine Mehrvergütungsansprüche rechtfertigende Änderung des Bau-Solls zugrunde gelegen hat und die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für dessen Geltendmachung vorliegen. Im Ergebnis muss vom Architekten allein das Zahlenwerk, nicht das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzung eines möglichen Nachtragsanspruchs geprüft werden.
2025
In einem Hinweisbeschluss vom 11.11.2024 hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf ausführlich mit der Frage der Haftung eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH im Eigenverwaltungsverfahren befasst. Gemäß § 270 InsO kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners in dem Eröffnungsbeschluss anordnen, dass der Schuldner berechtigt ist, unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (Eigenverwaltung). Bei Anordnung der Eigenverwaltung geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis somit nicht auf den Insolvenzverwalter über, sondern liegt weiterhin bei dem Schuldner, im Falle einer GmbH also beim Geschäftsführer der GmbH.
Künstliche Intelligenz (KI) hat in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung durchlaufen und ist zu einem zentralen Treiber für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit geworden. Unternehmen aller Branchen nutzen KI, um Prozesse zu optimieren, Kosten zu senken, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln und die Kundenerfahrung zu verbessern. Von der Automatisierung repetitiver Aufgaben bis hin zur Analyse großer Datenmengen (Big Data) bietet KI vielfältige Anwendungsmöglichkeiten.
In fast allen Bedingungen der (Wohn-)Gebäudeversicherung sind Schäden aufgrund von (Haus-)Schwamm bzw. generell von Fäulnispilzen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Wirksamkeit dieses Ausschlusses für den Teilbereich der Leitungswasserschäden ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2024 fraglich geworden.
Garagen dürfen, sofern deren Wandhöhe 3 m und deren Wandfläche 25 m² nicht überschreitet, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO ohne die Einhaltung von Abstandsflächen unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden. Nicht selten wird auf dem Garagendach eine Dachterrasse geplant, deren Zulässigkeit ein Dauerbrenner nachbarlicher Auseinandersetzungen ist. Ein Grund hierfür ist die uneinheitliche Rechtsprechung in der Vergangenheit, nicht nur in den verschiedenen Bundesländern, sondern auch durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Entgegen anderslautender früherer Entscheidungen hat der 11. Senat im Jahr 2016 angenommen, dass eine Garage ihre abstandsflächenrechtliche Privilegierung durch eine teilweise Nutzung des Garagendachs zu Aufenthaltszwecken verliert, eine Dachterrasse dort also nicht zulässig ist.
Ob Geschäftsführer und andere Leitungsorgane vom Unternehmen auf Erstattung des Unternehmensbußgeldes und etwaiger sonstiger Schäden eines Kartellbußgeldverfahrens (wie Anwaltskosten oder Schadenersatzansprüche Dritter) in Anspruch genommen werden können, bleibt weiterhin ungeklärt. Die sich stellenden Rechtsfragen sind komplex und sehr umstritten.