Das OLG Hamburg setzte sich mit der Frage auseinander, welcher Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist und auf welche Kriterien es bei der Ermittlung ankommt (4 U 4/23). Der Bauherr hatte sich auf eine mangelhafte Herstellung des Schallschutzes durch seinen Bauunternehmer berufen. Der Senat kam unter Bezugnahme auf die Feststellungen eines Sachverständigen für Schallschutz zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall kein Mangel vorliege. Maßstab für die Bewertung war die Rechtsprechung des BGH (VII ZR 45/06), wonach durch Auslegung des Vertrags im Einzelfall zu ermitteln ist, welcher Schallschutz geschuldet ist. Im Zuge seiner Begutachtung hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige zunächst ausgeführt, dass nach dem DEGA Memorandum BR0101 ein Schalldämm-Maß von 60 dB den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik im Zeitraum der Fertigstellung entsprochen hätte. Nach Messungen des Sachverständigen wies das streitgegenständliche Bauwerk mit 64 dB im Erdgeschoss einen hervorragenden Wert auf, den der Sachverständigen zudem als drittbesten Wert bezeichnete, den er jemals in vergleichbarer Situation aufgefunden habe. Die weitere Überprüfung durch Erzeugung von Geräuschen wie Klavierspiel, Schreien, Gehen und Stühlerücken im Nachbarhaus, ergab ebenfalls keine Schallschutzdefizite. Auch rechnerisch konnte der Sachverständige keinen Mangel feststellen. Denn selbst bei idealer Umsetzung des geschuldeten Bauwerks konnten rechnerisch maximal 65 dB erreicht werden. Das stellte zwar gegenüber dem gemessenen Wert eine negative Abweichung dar, begründet aber nach Auffassung des OLG Hamburg noch keinen Mangel. So seien zum einen Messtoleranzen von bis zu 1 dB möglich, zum anderen liege die Abweichung im nicht wahrnehmbaren Bereich.
2025
Erbringt ein angestellter Architekt oder Ingenieur Leistungen, die sein Arbeitgeber dem Bauherrn schuldet, bedarf es einer Regelung im Arbeitsverhältnis, dass das Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse beim Arbeitgeber liegt, und zwar im Regelfall ausschließlich: Anderenfalls stünde es dem angestellten Architekten oder Ingenieur frei, sein Arbeitsergebnis auch anderweitig zu verwenden, d. h. außerhalb seines Arbeitsverhältnisses. Maßgebliche Bedeutung gewinnen solche Regelungen nicht zuletzt im Konfliktfall, wie das Landgericht Köln unlängst feststellte (14 O 259/22). Das Gericht prüfte dabei aber auch Ansprüche des vormals angestellten Architekten
Der VK Bund hat entschieden, dass die Prüfung der Vergleichbarkeit der Referenzen ordentlich zu dokumentieren ist und ein allgemein gehaltener Vergabevermerk zur Vergleichbarkeit der vorgelegten Referenzen deshalb nicht ausreicht (VK 2-67/24).
Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vorsehen, dass die anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung eines Architekten von einer genehmigten Kostenberechnung des Auftraggebers abhängen, sind gemäß § 307 BGB unwirksam.
Zur Ermittlung eines Berechnungshonorars für Grundleistungen der HOAI gehört die Ermittlung der anrechenbaren Kosten als Bezugspunkt für den Honorarwert. Allein die Tatsache, dass sich die anrechenbaren Baukosten auf GU-Leistungen beruhen, rechtfertigt nicht, dass ein entsprechender Abschlag bei den abrechenbaren Kosten für den GU-Zuschlag vorzunehmen ist. Das Landgericht Krefeld stellte klar, dass der Zuschlag nicht zu den Kosten der Kostengruppe 700 gehört, sondern zu den anrechenbaren Kosten der