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27.10.2026

Toleranz bei der Kostenberechnung?

Der Architekt schuldet regelmäßig die Erstellung von mangelfreien Kostenermittlungen für den Bauherrn. Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass trotzdem nicht jeder Fehler der Kostenermittlung eine Pflichtverletzung begründet, aus der Schadensersatzansprüche erwachsen (12 U 212/22).  Ein Bauherr hatte seinem Architekten vorgeworfen, die Kostenberechnung nicht korrekt aufgestellt zu haben. Der Bauherr beklagte deutlich höhere Bauherstellungskosten. Dies ließ der Senat nicht gelten und wies darauf hin, dass der Bauherr den Nachweis einer fehlerhaften Kostenschätzung nur durch den Vergleich der Kostenschätzung mit den zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenschätzung realistischen Kosten führen könne. Der Bauherr könne seiner Darlegungs- und Beweislast alternativ auch dadurch gerecht werden, dass er die Kostenermittlung des Architekten den tatsächlichen Baukosten unter Abzug zusätzlicher, nicht vorhersehbarer Kosten gegenüberstelle. Soweit der Architekt eine Position vergessen hat, kann dies zur Fehlerhaftigkeit einer Kostenermittlung führen. Allerdings muss hierfür ein Toleranzrahmen überschritten werden, dessen Grenze sich nach dem Einzelfall richtet. Auch insoweit muss der Bauherr darlegen, welchen Umfang die Arbeiten hatten, die der Architekt bei der Kostenermittlung nicht berücksichtigt hat. Erst dann kann das Gericht hierüber Beweis erheben und die Überschreitung eines Toleranzrahmens feststellen.

Auch wenn dem Architekten im konkreten Fall die nachlässige Prozessführung des Bauherrn zugutekam, müssen Planer bei der Kostenberechnung nicht nur die Richtigkeit des Kostenansatzes für erfasste Leistungen überprüfen, sondern auch die Vollständigkeit aller darin erfassten Maßnahmen. Ansonsten ist die Kostenberechnung nicht mangelfrei.

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