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27.10.2026

„Werkstattrisiko“ in der Kasko-Versicherung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 14.10.2026 klargestellt, dass nach wirksamer Zuschlagserteilung grundsätzlich kein vergaberechtlicher Primärrechtsschutz mehr zur Verfügung steht. Im entschiedenen Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber Beförderungsleistungen europaweit ausgeschrieben und vergeben. Im Vertrag hatte er sich eine einseitige Verlängerungsoption um ein Jahr vorbehalten. Obwohl der Auftragnehmer wegen erheblicher Kostensteigerungen eine Verlängerung des Vertrags über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit hinaus kurz vor deren Ablauf ablehnte, übte der Auftraggeber die Option aus.

Hiergegen wehrte sich der Auftragnehmer vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf wegen angeblicher Verstöße im Vergabeverfahren. Ohne Erfolg: Die Option war bereits im ursprünglichen Vergabeverfahren klar angekündigt und vertraglich vereinbart worden. Ihre Ausübung stellte daher weder eine erneute Vergabe noch eine wesentliche Vertragsänderung dar. Ein Nachprüfungsverfahren dient nach zutreffender Auffassung des Gerichts nicht dazu, nach Zuschlagserteilung die Vertragslaufzeit nebst Optionen, die Preisgestaltung oder die Risikoverteilung zu überprüfen.

Das Oberlandesgericht hat das Nachprüfungsverfahren zwar für unzulässig gehalten. Damit ist nicht jedoch entschieden, ob die Verlängerung nach den Regeln des Vertragsrechts wirksam ist. Fragen etwa zur Auskömmlichkeit der vereinbarten Preise, zu einer möglichen Störung der Geschäftsgrundlage oder zu vertraglichen Schutzpflichten sind vor den ordentlichen Gerichten zu klären. Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat den Rechtsstreit deshalb an das zuständige Landgericht verwiesen.

Vergabenachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und -Senaten dienen dazu, Verstöße öffentlicher Auftraggeber im Vergabeverfahren zu korrigieren. Ziel der Antragsteller ist es, durch die Korrektur den Zuschlag zu erhalten oder wenigstens die Chancen auf einen Zuschlag zu erhalten bzw. zu erhöhen. Dem erfolgreichen und für den Zuschlag vorgesehenen Bieter fehlt daher bereits das rechtliche Interesse an einem Nachprüfungsverfahren. Mit der Zuschlagserteilung endet – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – die Möglichkeit, Primärrechtsschutz geltend zu machen, den Bewerber und Bieter im Nachprüfungsverfahren suchen. Ab dann sind in der Regel die Zivilgerichte zuständig.

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