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2021

Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Bauüberwachung

Das OLG München (20 U 2534/20) schreibt in einer aktuellen Entscheidung die strenge Rechtsprechung zu Bauüberwachungsfehlern fort. Im konkreten Fall bejahte das OLG eine Bauüberwachungspflichtverletzung des Architekten, nachdem an einer Dachterrasse Feuchtigkeitseintritte auftraten, weil bei den Abdichtungsarbeiten Schweißnähte mangelhaft ausgeführt wurden. Das OLG stellte zunächst klar, dass Abdichtungsarbeiten – auch wenn sie handwerkliche Selbstverständlichkeiten darstellen – als besonders gefahrgeneigte Arbeiten einzuordnen seien. Kommt es hierbei zu Ausführungsmängeln, spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt habe. Es ist dann Sache des Architekten, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern und dazutun, dass seine Überwachungsleistung fehlerfrei erfolgte, was im vorliegenden Fall nicht gelang. Den Einwand des Architekten, dass nach dem Sachverständigengutachten die Undichtigkeiten an einzelnen Schweißnähten selbst für Fachleute augenscheinlich nicht erkennbar waren, ist nach der Auffassung des OLG München nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Von einem Architekten könne nämlich zumindest erwartet werden, dass er gefahrträchtige Abdichtungsarbeiten, nach deren Abschluss und bevor sie zugebaut werden, kontrolliert. Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig eine lückenlose Bauchüberwachung samt entsprechender Dokumentation bei typischen Gefahrenquellen ist.

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