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2020

Ausgleichszahlungen und "Rettungsschirm" der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg: Voraussetzungen, Anrechnungen und Dauer der Härtefallregelung

Bereits für das Quartal 1/2020 ist entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Stützungszahlungen im Rahmen der sogenannten Härtefallregelung auf Basis von 90 % des Gesamthonorars aus dem Vorjahresquartal bezahlen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Praxiskonstellation im gesamten Quartal 1/2020 unverändert vorgelegen hat. Ob eine Veränderung der Praxiskonstellation vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Ferner darf der Rückgang der Fallzahl nicht auf verkürzten Präsenzzeiten aus anderen als pandemiebedingten Gründen zurückzuführen sein. Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsprechzeiten müssen grundsätzlich erfüllt sein. Der Schutzschirm der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg greift ohne Antrag; der finanzielle Ausgleich wird automatisch gewährt. Jedoch muss sich der Vertragsarzt das anrechnen lassen, was er durch andere Ausgleichsmechanismen erhalten hat. Eine gesetzliche Regelung hierfür existiert bislang noch nicht. Nach bisherigem Informationsstand gewährt die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg für die Quartale, in denen dauerhaft bzw. zeitweise durch die WHO eine pandemische Lage für Deutschland ausgerufen wurde (also ab Quartal 1/2020), längstens aber bis zum 30.12.2020 eine Ausgleichszahlung. Wie Regelungen – insbesondere für das Quartal 2/2020 aussehen werden – ist derzeit noch nicht bekannt. 

Parallel hierzu hat der Gesetzgeber für den Bereich der extrabudgetären Vergütung in § 87a Abs. 3b SGB V eine gesetzliche Ausgleichszahlung vorgesehen. Vorausgesetzt, das Gesamthonorar mindert sich um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal und diese Minderung ist in einem Fallzahlrückgang infolge einer Pandemie und dergleichen begründet, kann die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg eine befristete Ausgleichszahlung an den Vertragsarzt leisten. Diese Ausgleichszahlung ist beschränkt auf die extrabudgetäre Vergütung. Diese Ausgleichszahlung ist in der Höhe zu mindern, in der der Vertragsarzt Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erhält. Prämien aus Praxisausfallversicherungen und Kurzarbeitergeld fallen entgegen der Meinung der Kassenärztlichen Vereinigung grundsätzlich nicht hierunter. Da der Gesetzgeber eine sogenannte Kann-Bestimmung getroffen hat, ist die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg zur Ausgleichszahlung nicht verpflichtet, aber berechtigt.

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