Nach § 16d Abs. 1 VOB/A darf der Zuschlag nicht auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis erteilt werden. Liegen ausschließlich Angebote mit unangemessen hohen Preisen vor, kann der Auftraggeber die Ausschreibung nach § 17 VOB/A aufheben. Vergleichbare Regelungen finden sich in § 63 VgV und § 48 UVgO. Deshalb stellt sich regelmäßig die Frage, ob Angebote einen unangemessen hohen Preis aufweisen und inwiefern der Auftraggeber zu Vergleichszwecken auf die eigene Schätzung des Auftragswerts zurückgreifen kann.
In einem Beschluss vom 13.03.2019 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Vorgaben an die Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber präzisiert. Das Gericht hat klargestellt, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung aller verfügbarer Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch vertretbaren Weise die Schätzung erarbeiten muss. Da es sich bei der Schätzung um eine Prognose handelt, dürfen Umstände, die erst im Nachhinein ersichtlich werden, unberücksichtigt bleiben. Allerdings müssen Gegenstand der Schätzung und der ausgeschriebenen Maßnahme deckungsgleich sein. Gebilligt hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich die Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses, das der Auftraggeber unter Zuhilfenahme einer gewerblichen Datenbank auf der Basis des in der Branche üblichen Standardleistungsbuches sowie unter Rückgriff auf Erfahrungswerte bepreist hatte. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber den organisatorischen Aufwand infolge der Ausschreibung einer Generalunternehmerleistung, das zu bepreisende Risiko von Preissteigerungen aufgrund der vorgesehenen Bauzeit von vier Jahren sowie den Aufwand einer Überprüfung der Mitarbeiter nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unberücksichtigt gelassen. Den Ausschluss des (einzigen) Angebots nach § 16d Abs. 1 VOB/A und die Aufhebung der Ausschreibung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A hat das Oberlandesgericht Düsseldorf deshalb für nicht gerechtfertigt erklärt.
Jeder Auftraggeber sollte den voraussichtlichen Auftragswert sorgfältig schätzen und seine Überlegungen eingehend dokumentieren. Anderenfalls besteht das Risiko, dass er Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen nicht von der Wertung ausschließen und eine Ausschreibung unter Umständen nicht aufheben kann, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen.