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2019

Meldepflicht von Kommanditgesellschaften zum Transparenzregister: Mitteilungsfiktion greift nicht zugunsten von Kommanditisten!

Nach einer jüngst veröffentlichten Ansicht des Bundesverwaltungsamts lassen die Eintragungen im Handelsregister nicht die Pflicht der Kommanditgesellschaften entfallen, ihre wirtschaftlich berechtigten Kommanditisten zum Transparenzregister zu melden.

Gemäß § 20 Abs. 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Andernfalls droht den mitteilungspflichtigen Vereinigungen sowie deren Leitungsorgane persönlich ein Bußgeld. Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die mitteilungspflichtige Vereinigung steht. Dies ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausübt. Kontrolle auf vergleichbare Weise wird insbesondere ausgeübt, wenn eine natürliche Person beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung hat. Kontrolle kann auch mittelbar ausgeübt werden, etwa über eine zwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaft, die wiederum von einer natürlichen Person kontrolliert wird.

§ 20 Abs. 2 GwG sieht Mitteilungsfiktionen vor, die eine Meldepflicht ausnahmsweise entfallen lassen. Für die meisten mitteilungspflichtigen Vereinigungen entfällt die Mitteilungspflicht, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus den Dokumenten und Eintragungen in öffentlichen Registern (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- sowie Unternehmensregister) ergeben.

Das Bundesverwaltungsamt hat nun entschieden, dass die Eintragungen im Handelsregister nicht ausreichen, um eine Mitteilungsfiktion zugunsten der Kommanditgesellschaft und ihrer Kommanditisten zu begründen. Denn die im Handelsregister einzutragende Haftsumme lasse keine Rückschlüsse auf die Einlage und somit die Kapitalanteile der Kommanditisten zu. Die Pflichteinlage der Kommanditisten und die prozentuale Verteilung der Kapitalanteile können erheblich von den eingetragenen Haftsummen abweichen. Zudem lasse sich ohne Kenntnis der Einlage des Komplementärs nicht die genaue prozentuale Beteiligung der Kommanditisten an der Gesellschaft ermitteln.

Kommanditgesellschaften (einschließlich der GmbH & Co. KG), an denen mindestens ein Kommanditist unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, sollten zur Vermeidung jeglichen Risikos eines Bußgeldes eine entsprechende Meldung zum Transparenzregister veranlassen. Dies umso dringender, als das Bundesverwaltungsamt jüngst Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Kommanditgesellschaften eingeleitet hat.

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