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2021

Nebenkostenabrechnung -Einsichtsrecht des Mieters in Zahlungsbelege

Nebenkostenabrechnungen und deren Prüfung durch den Mieter gehören zu den beliebtesten Streitpunkten im Mietrecht. Klar ist, dass dem Mieter das Recht zusteht, Einsicht in die Belege nehmen zu können, die der Vermieter seiner Nebenkostenabrechnung zugrunde legt. Wie weit dieses Einsichtsrecht des Mieters geht, war nun Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Streitig war zwischen den Parteien der Auseinandersetzung, ob es ausreicht, dass der Vermieter dem Mieter die der Nebenkostenabrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege zur Verfügung gestellt hatte, oder ob der Vermieter dem Mieter auf dessen Verlangen auch Einsicht in die Zahlungsbelege zu den Rechnungen hätte gewähren müssen. Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters dahingehend, dass der Mieter vom Vermieter auch Einsicht in die der Nebenkostenabrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege verlangen darf. Bis ihm diese Einsicht gewährt werde, stehe dem Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich einer vom Vermieter aus der Nebenkostenabrechnung verlangten Nachzahlung zu. Zu den Abrechnungsunterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht des Mieters bezieht, gehören also nicht nur die Rechnungen, sondern auch die zu den Rechnungen gehörenden Zahlungsbelege über die auf den Mieter umgelegten Betriebskosten. Dieses Einsichtsrecht in die Zahlungsbelege gilt allgemein und nicht nur dann, wenn der Mieter ein besonderes Interesse an der Einsicht in die Zahlungsbelege darlegen kann. Nur mit Hilfe der Zahlungsbelege könne der Mieter im Ergebnis überprüfen, ob die von ihm angeforderten Beträge zurecht angefordert werden. Nur aus den Zahlungsbelegen könne der Mieter z.B. sehen, ob die Rechnungsbeträge vom Vermieter so, wie sie in der Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Mieter ausgewiesen sind, auch tatsächlich beglichen wurden und nicht z.B. Kürzungen vorgenommen wurden oder der Vermieter von Preisnachlässen profitiert habe. Auch mögliche Versehen bei der Nebenkostenabrechnung könnten so vom Mieter aufgedeckt werden. Das allgemeine Kontrollinteresse des Mieters erstrecke sich darauf, ob der Vermieter die in die Abrechnung eingestellten Leistungen seinerseits bezahlt habe und, wenn dies nicht so sei, sei zumindest ein berechtigter Anlass für den Mieter gegeben, nachzufragen oder Einwendungen zu erheben.

Im Ergebnis zeigt auch dieses Urteil, dass Sorgfalt bei der Erstellung von Nebenkostenabrechnungen geboten und der Vermieter gut beraten ist, nicht nur Rechnungs-, sondern auch Zahlungsbelege strukturiert zu verwalten. Nur so kann er auf Nachfragen des Mieters zeitnah reagieren und sicherstellen, dass die bei ihm abgeflossenen Kosten vom Mieter gezahlt werden müssen.

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