Mit Urteil vom 23.05.2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Verbraucher ein im Fernabsatz gekauftes Produkt bei Mängeln nicht an den Verkäufer zurücksenden muss, wenn es sich um ein besonders sperriges, schweres oder zerbrechliches Produkt handelt. Im konkreten Fall ging es um ein 5x6 Meter großes Party-Zelt. Entscheidend war dabei für den Europäischen Gerichtshof, dass nach den Vorgaben der europäischen Vorschriften die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für Verbraucher ohne erhebliche Unannehmlichkeiten möglich sein muss. Ob mit der Rücksendung eines bestimmten Produkts solche Unannehmlichkeiten verbunden sind, bleibt auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eine Frage des Einzelfalls.