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2022

Vertrag zur Luca-App unwirksam!

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat mit Vertrag vom 08.03.2021 ohne vorherige Ausschreibung und ohne Einholung weiterer Angebote das Luca-System einschließlich App zur Kontaktnachverfolgung beschafft. Dadurch sollte die elektronische Nachverfolgung durch die Gesundheitsämter ermöglicht werden, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Andere potenzielle Anbieter von Nachverfolgungssystemen hatte das Land nicht kontaktiert, sondern lediglich eine Internetrecherche durchgeführt. Ergebnis der Internetrecherche war, dass es keine anderen Anbieter für Nachverfolgungssysteme gab, die eine Schnittstelle zu dem von den Gesundheitsämtern genutzten Programm SORMAS unterstützen.

Den Antrag eines anderen Anbieters für Nachverfolgungssysteme auf Feststellung, dass der Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und den Betreibern des Luca-Systems unwirksam ist, hat das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 01.09.2021 noch zurückgewiesen. Denn das System des Konkurrenten verfügte über keine Schnittstelle zu SORMAS. Die Forderung einer solchen Schnittstelle sah das Oberlandesgericht Rostock als legitim an, obwohl die Schnittstelle faktisch nicht genutzt wird. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe das Land in zulässiger Weise davon ausgehen können, die Schnittstelle zu benötigen.

Mehr Erfolg hatte ein anderer Konkurrent, dessen Kontaktnachverfolgungssystem die Schnittstelle zu SORMAS unterstützte: Auf dessen Antrag hin hat das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 11.11.2021 festgestellt, dass der Vertrag zum Luca-System unwirksam sei. Zwar hätten die Voraussetzungen für eine sogenannte Notvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorgelegen, so dass die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zulässig gewesen sei. Allerdings erfordere auch die Notvergabe einen "Wettbewerb light", der öffentliche Auftraggeber müsse so viel Wettbewerb wie möglich gewährleisten. Dies betreffe zum einen Umfang und Laufzeit eines Vertrags. Zum anderen müssten in der Regel auch mehrere Angebote eingeholt werden. Da das Land nicht einmal einen "Wettbewerb light" durchgeführt habe, sei der mit den Betreibern der Luca-App geschlossene Vertrag nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam.

Nicht nur in Zusammenhang mit der Eindämmung der COVID-19-Pandemie, sondern auch aufgrund anderer Umstände wie Naturkatastrophen sind öffentliche Auftraggeber immer wieder zu kurzfristigen Beschaffungen gezwungen. Das Vergaberecht lässt solche kurzfristigen Beschaffungen zu, schützt aber gleichzeitig den Wettbewerb. Dies betont das Oberlandesgericht Rostock in seinem Urteil vom 11.11.2021, in dem es auch bei einer Notvergabe einen "Wettbewerb light" verlangt.

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