BAG, Urteil vom 6.6.2023 – 9 AZR 383/19
Gegenstand des Urteils war die Frage, ob die gleichzeitige Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender zu einer Unzuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten wegen schädlicher Interessenkollision führt. Das BAG hat diese Frage im Anschluss an eine Vorabentscheidung des EuGH und abweichend von seiner früheren Rechtsprechung bejaht. Das BAG verneint die funktionsabhängige Unabhängigkeit, weil der Betriebsratsvorsitzende aufgrund der gesetzlichen Rechte des Betriebsrats einen gestaltenden Einfluss auf die Datenverarbeitung im Unternehmen ausüben kann, so dass ein Interessenkonflikt und eine Selbstkontrolle des Datenschutzbeauftragten gegeben sei.
Bewertung: Diese bemerkenswerte Rechtsprechungsänderung hat Auswirkungen, die über die Konstellation der Personalunion zwischen Datenschutzbeauftragtem und Betriebsratsvorsitzendem hinausreichen können. Denn im Hinblick auf das aus Sicht des BAG kritischen Kriterium der Selbstkontrolle des Datenschutzbeauftragten stehen unabhängig von einer gleichzeitigen Funktion als Betriebsratsvorsitzender eine Reihe in der Unternehmenspraxis gängiger Kombinationsmodelle der Datenschutzbeauftragten auf dem Prüfstand. Im Versicherungssektor resultieren mögliche Probleme aus einer Doppelfunktion des Datenschutzbeauftragten, wenn er zugleich als Geldwäschebeauftragter oder als Inhaber von Schlüsselfunktionen, insbesondere der Revisionsfunktion oder der Compliance-Funktion, agiert.
Praxishinweis: Das BAG sieht übereinstimmend mit dem EuGH für alle Fälle möglicher Unzuverlässigkeit aufgrund von Interessenkollisionen keine pauschale, sondern eine einzelfallorientierte Bewertung vor, die von der konkreten Ausgestaltung beeinflusst wird. Dabei sind alle relevanten Umstände, insbesondere die Organisationsstruktur des Unternehmens vor dem Hintergrund aller anwendbaren Rechtsvorschriften, einschließlich unternehmensinterner Vorgaben zu berücksichtigen. Daher sollten die Versicherungsunternehmen potenziell relevante Konstellationen identifizieren, in einer dokumentierten Selbsteinschätzung bewerten und eventuell erforderliche organisatorische Maßnahmen ergreifen.
2024
Am 5. Juli 2024 wurde die europäische Richtlinie über nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen („Sorgfaltspflichten-RL“) bekannt gemacht und ist 20 Tage danach in Kraft getreten. Für die Richtlinie wird auch die Abkürzung CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) benutzt. Die Richtlinie muss der deutsche Gesetzgeber spätestens bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Diese Umsetzung wird zu deutlichen Änderungen im aktuellen deutschen Recht führen, vor allem im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
2024
Der Startschuss für Anbauvereinigungen zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis steht kurz bevor. Am 01. Juli 2024 treten alle Bestimmungen des KCanG in Kraft. Mit Inkrafttreten der Vorschriften können Anbauvereinigungen nun endlich den Antrag auf Erteilung einer Anbauerlaubnis stellen. Es ist jedoch Vorsicht geboten, denn es sollten erst alle notwendigen „Hausaufgaben“ erledigt sein. Andernfalls droht eine einfache und schnelle Ablehnung.
Diebstähle finden typischerweise in Abwesenheit von Zeugen statt und sind nicht nur aus diesem Grund meist schwierig nachzuweisen. Überall dort, wo in Versicherungsverträgen Diebstähle versichert sind, z. B. beim Kfz-Diebstahl in der Kaskoversicherung, billigt der Bundesgerichtshof dem Versicherungsnehmer daher Beweiserleichterungen zu. Dieser muss nur das „äußere Bild“ eines Diebstahls nachweisen. Gelingt ihm dies, muss der Versicherer beweisen, dass der Diebstahl vorgetäuscht war.
Architektenwettbewerbe werden in der Regel nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) durchgeführt. Die RPW 2013 sehen u. a. eine Beteiligung der zuständigen Architektenkammer vor sowie die Auslobung von Preisgeldern für die erfolgreichen Wettbewerbsbeiträge.
Mit Urteil vom 16.05.2024 hat das Oberlandesgericht Stuttgart einem Bieter Schadenersatz zugesprochen, dessen Angebot von der Vergabestelle wegen eines Kalkulationsfehlers ausgeschlossen worden war. Der Bieter hatte Stahl-Positionen mit Einheitspreisen zwischen 1,19 €/t und 3,68 €/t angeboten. Dabei war er versehentlich von einem Kilo- statt einem Tonnen-Preises ausgegangen. Obwohl der Bieter erklärte, zum Angebot stehen zu wollen, da es in seiner Gesamtheit