Die Bauhandwerkersicherheit spielt im Bauvertragsrecht eine wesentliche Rolle, da sie nicht nur künftige Vergütungsansprüche des Unternehmers absichert, sondern auch die Möglichkeit zur Kündigung des Bauvertrags für den Unternehmer eröffnet. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf Bauverträge, wobei im Einzelfall streitig sein kann, ob die Voraussetzungen für die Stellung einer Sicherheit gegeben sind. Das OLG München hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Parteien einen Errichtungs- und Pachtvertrag über ein Geothermiekraftwerk geschlossen hatten (9 U 4221/23 Bau e). Der angerufene Senat stellte klar, dass es für die Frage, ob eine Bauhandwerkersicherheit gefordert werden kann, auf den Schwerpunkt des Vertrags ankommt. Im konkreten Fall ergab die Vertragsauslegung, dass es sich um einen gemischten Vertrag handelt, dessen Schwerpunkt nicht im Baurecht liegt, obwohl der Vertrag selbst teilweise Elemente eines Bauvertrags aufwies. Deshalb wies das OLG München die Klage des Unternehmers auf Stellung der Bauhandwerkersicherheit ab.
2025
Forschung und Entwicklung sind für Unternehmen entscheidend, um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben. Patente ermöglichen es, Ergebnisse aus der F&E rechtlich zu schützen und Nachahmungen zu verhindern. Seit über 100 Jahren sichern Patente damit Innovationen ab und leisten einen wichtigen Beitrag zu technologischem Fortschritt und wirtschaftlichem Wohlstand.
2025
Private Unfallversicherungen, aber auch „neuere“ Versicherungsformen wie Dread-Disease- oder Existenzsicherungsversicherungen, sehen häufig Leistungsansprüche vor, wenn unfall- oder krankheitsbedingt eine bestimmte Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch XI zuerkannt wurde. Ab dem Jahr 2017 wurden jedoch die Pflegestufen I bis III durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Es stellt sich daher die Frage, wie „Altverträge“ im Leistungsfall auszulegen sind, die noch auf die alten Pflegestufen abstellen.
Der EuGH hat mit Urteilen vom 22.10.2024 und 13.03.2025 entschieden, dass Bieter aus Drittstatten – also solchen Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind – und solchen Staaten, die keine Übereinkünfte mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen haben, im Vergabeverfahren nur eingeschränkte Rechte besitzen.
Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen SAP eingeleitet, um mögliche wettbewerbswidrige Praktiken des Software-Giganten zu untersuchen. Im Kern steht die Frage, ob SAP im Europäischen Wirtschaftsraum eine marktbeherrschende Stellung auf dem Anschlussmarkt für Support und Wartung für die von SAP lizenzierte Software ERP (Enterprise Resource Planning) missbraucht hat.
Die Europäische Kommission sowie nationale Kartellbehörden können von Unternehmen Auskünfte einholen oder Unterlagen anfordern, die sie zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben benötigen. Im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren werden regelmäßig Auskünfte dazu eingeholt, welche wettbewerblichen Auswirkungen ein Zusammenschluss aus Sicht der betroffenen Marktakteure hat. Auch im Rahmen von kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren, wenn beispielsweise der Verdacht kartellrechtswidriger Praktiken im Raum steht, können Auskunftsersuchen zu Zwecken der Sachverhaltsaufklärung an Unternehmen gerichtet werden. Befragt werden können dabei nicht nur die im Zentrum der Ermittlung stehenden Unternehmen, sondern auch andere Marktteilnehmer.