BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 168/23
Der BGH hat darüber entschieden, ob sich aus dem UWG ein Anspruch von Verbraucherverbänden ergibt, Verwender unwirksamer AGB zur Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Beträge an Verbraucher zu verpflichten.
Inhalt
Ein Festival-Veranstalter hatte im Jahr 2019 gegen eine Gebühr von 2,00 € Armbänder ausgegeben, die die Festival-Besucher mit Geldbeträgen aufladen und damit auf dem Festival-Gelände bezahlen konnten. Für die Rückerstattung nicht verbrauchter Guthaben wurde eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 € erhoben. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen mahnte den Veranstalter aufgrund der Verwendung der Klausel über die „Rückerstattungsgebühr“ ab, worauf dieser eine Unterlassungserklärung abgab. Der Verbraucherverband forderte nachfolgend die Verurteilung des Veranstalters zur Rückzahlung aller zu Unrecht vereinnahmten Gebühren an die einzelnen Verbraucher aufgrund wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruchs.
Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Der BGH sah die Anträge, die den Unternehmer zur Zahlung verpflichten sollten, bereits als unzulässig an, weil sie die Zahlungsempfänger nicht namentlich nannten. Einen hilfsweise gestellten Auskunftsantrag stufte der BGH als zulässig, jedoch unbegründet ein. Aus dem UWG ergebe sich kein auf Zahlung an die Verbraucher gerichteter Beseitigungsanspruch. Ein derartiger verschuldensunabhängiger Anspruch stehe mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang. Der Gesetzgeber habe bereits im Jahr 2004 den verschuldensabhängigen Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß § 10 UWG zugunsten des Bundeshaushalts geschaffen. Im Jahr 2022 sei der Anspruch auf Verbraucherschadenersatz gemäß § 9 Abs. 2 UWG hinzugekommen, der ebenfalls ein Verschulden des Unternehmers voraussetze. Schließlich habe der Gesetzgeber im Jahr 2023 mit der Abhilfeklage gemäß § 14 VDuG und zuvor schon mit der seit 2018 eingeführten Musterfeststellungsklage ein kollektiv-rechtliches Instrumentarium zur Durchsetzung von Verbraucheransprüchen geschaffen. Mit den vorgenannten Regelungen sei ein verschuldensunabhängiger, auf Zahlung gerichteter Beseitigungsanspruch nicht vereinbar.
Bewertung
Die Entscheidung des BGH bringt erfreuliche Klarheit in eine lange umstrittene Rechtslage. Für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen an Verbraucher werden sich Verbraucherverbände daher zukünftig des relativ umständlichen und aufwändigen Wegs der Abhilfeklage bedienen müssen. Ausdrücklich nicht entschieden hat der BGH jedoch darüber, ob Verbraucherverbände Unternehmer nach dem UWG verpflichten können, ihre Kunden über die Unwirksamkeit verwendeter Klauseln zu informieren. Ein solcher Anspruch könnte zumindest bei höheren Ansprüchen dazu führen, dass mehr Verbraucher als bisher Ansprüche tatsächlich geltend machen.
2025
Für die Krankentagegeldversicherung gilt nach den Versicherungsbedingungen regelmäßig, dass kein höheres Krankentagegeld versichert werden kann, als das durchschnittliche Nettoeinkommen bei Abschluss der Versicherung. Sinkt das Nettoeinkommen später, kann der Versicherer das Krankentagegeld herabsetzen, auch wenn der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten ist.
Seit längerem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Qualität von Angeboten anhand von Schulnoten bewertet werden darf. Bei der Beurteilung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabe der jeweiligen Noten nachvollziehbar zu dokumentieren.
Am 13.03.2025 hat der Landtag das Gesetz für das schnellere Bauen beschlossen, das am 29.06.2025 in Kraft tritt. Die Novelle enthält weitreichende Änderungen sowohl verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Vorschriften. Die Bauministerin spricht in diesem Zusammenhang von einem „Paradigmenwechsel“. Die Baurechtsbehörden sollen nicht mehr zuerst fragen, was alles gegen ein Bauvorhaben sprechen könnte, sondern danach suchen, wie der Weg freigemacht werden kann.
Geht ein Mietverhältnis zu Ende und gibt der Mieter den Mietgegenstand beschädigt zurück, ist Eile geboten. Nach § 548 BGB verjähren nämlich Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Der Vermieter ist daher gehalten, die Mietsache unverzüglich auf Veränderungen oder Verschlechterungen zu untersuchen, damit er, wenn solche vorhanden sind, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten kann. Der Lauf dieser sehr kurzen Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall streitig sein. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter die Schlüssel zum Mietgegenstand in den (privaten) Briefkasten des Vermieters eingeworfen. Der Vermieter hat die Schlüssel an sich genommen und nicht
Die von Präsident Trump eingeführten Zölle und der drohende Handelskrieg, Lieferkettenprobleme, Fachkräftemangel, Energie- und Rohstoffkosten, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und und und – die Herausforderungen, die sich den Unternehmen in Deutschland stellen, sind äußerst vielfältig und komplex. Die aktuelle wirtschaftliche Lage verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, frühzeitig die drohenden Gefahren für ein Unternehmen zu erkennen und entsprechend zu handeln. Die Verantwortung hierfür trägt die Geschäftsleitung. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Pflichten der Geschäftsleitung zur Krisenfrüherkennung geben und macht Vorschläge für die Umsetzung in der Praxis.