
BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 168/23
Der BGH hat darüber entschieden, ob sich aus dem UWG ein Anspruch von Verbraucherverbänden ergibt, Verwender unwirksamer AGB zur Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Beträge an Verbraucher zu verpflichten.
Inhalt
Ein Festival-Veranstalter hatte im Jahr 2019 gegen eine Gebühr von 2,00 € Armbänder ausgegeben, die die Festival-Besucher mit Geldbeträgen aufladen und damit auf dem Festival-Gelände bezahlen konnten. Für die Rückerstattung nicht verbrauchter Guthaben wurde eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 € erhoben. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen mahnte den Veranstalter aufgrund der Verwendung der Klausel über die „Rückerstattungsgebühr“ ab, worauf dieser eine Unterlassungserklärung abgab. Der Verbraucherverband forderte nachfolgend die Verurteilung des Veranstalters zur Rückzahlung aller zu Unrecht vereinnahmten Gebühren an die einzelnen Verbraucher aufgrund wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruchs.
Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Der BGH sah die Anträge, die den Unternehmer zur Zahlung verpflichten sollten, bereits als unzulässig an, weil sie die Zahlungsempfänger nicht namentlich nannten. Einen hilfsweise gestellten Auskunftsantrag stufte der BGH als zulässig, jedoch unbegründet ein. Aus dem UWG ergebe sich kein auf Zahlung an die Verbraucher gerichteter Beseitigungsanspruch. Ein derartiger verschuldensunabhängiger Anspruch stehe mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang. Der Gesetzgeber habe bereits im Jahr 2004 den verschuldensabhängigen Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß § 10 UWG zugunsten des Bundeshaushalts geschaffen. Im Jahr 2022 sei der Anspruch auf Verbraucherschadenersatz gemäß § 9 Abs. 2 UWG hinzugekommen, der ebenfalls ein Verschulden des Unternehmers voraussetze. Schließlich habe der Gesetzgeber im Jahr 2023 mit der Abhilfeklage gemäß § 14 VDuG und zuvor schon mit der seit 2018 eingeführten Musterfeststellungsklage ein kollektiv-rechtliches Instrumentarium zur Durchsetzung von Verbraucheransprüchen geschaffen. Mit den vorgenannten Regelungen sei ein verschuldensunabhängiger, auf Zahlung gerichteter Beseitigungsanspruch nicht vereinbar.
Bewertung
Die Entscheidung des BGH bringt erfreuliche Klarheit in eine lange umstrittene Rechtslage. Für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen an Verbraucher werden sich Verbraucherverbände daher zukünftig des relativ umständlichen und aufwändigen Wegs der Abhilfeklage bedienen müssen. Ausdrücklich nicht entschieden hat der BGH jedoch darüber, ob Verbraucherverbände Unternehmer nach dem UWG verpflichten können, ihre Kunden über die Unwirksamkeit verwendeter Klauseln zu informieren. Ein solcher Anspruch könnte zumindest bei höheren Ansprüchen dazu führen, dass mehr Verbraucher als bisher Ansprüche tatsächlich geltend machen.
2025
Ein wegweisendes Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Betreiber von generativer Künstlicher Intelligenz (KI). Eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Songtextern vertritt, klagte erfolgreich gegen die Betreiber eines bekannten KI-Chatbots. Der Vorwurf: Der Chatbot wurde mit urheberrechtlich geschützten Liedtexten trainiert und gab diese auf Anfrage wieder aus, teilweise in veränderter Form.
2025
Mindestlohn und Verdienstgrenze für Minijobs
Zum Jahreswechsel wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde angehoben. Bereits jetzt steht fest, dass er ein Jahr später auf 14,60 € steigen wird.
Seit 2022 steigt die „Minijob-Grenze“ mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch, damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden im Minijob möglich bleibt. Die Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung beträgt daher ab dem 1.Januar 603,00 € brutto pro Monat, ab 2027 liegt die Grenze bei 633,00 €.
Die Vergütung von Arbeitnehmern besteht häufig aus einem festen Grundgehalt und einem variablen Anteil, der an die Erreichung bestimmter Ziele gekoppelt ist. Diese kann als Zielvereinbarung ausgestaltet sein, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ziele gemeinsam festlegen oder als Zielvorgabe, bei der der Arbeitgeber die Ziele einseitig festlegt.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung und anschließender Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist liegt regelmäßig kein böswilliges Unterlassen des Arbeitnehmers i.S.v. § 615 S. 2 BGB vor, wenn nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird.
Im Frühjahr 2026 steht die nächste Wahlperiode für die regelmäßigen Betriebsratswahlen an. Die turnusgemäßen Wahlen finden zwischen dem 01. März und 31. Mai 2026 statt. Für Arbeitgeber ist bereits jetzt ein guter Zeitpunkt, sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, dem organisatorischen Ablauf und den eigenen Handlungspflichten auseinanderzusetzen. Der folgende Überblick soll Ihnen Orientierung und zugleich praktische Hinweise für eine reibungslose Durchführung geben.