BGH, Urteile vom 05.06.2024 - IV ZR 140/23 und vom 12.06.2024 - IV ZR 341/22
Der BGH hat zur Versagung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten und zum Schiedsgutachterverfahren in der Rechtsschutzversicherung entschieden.
Inhalt
Das Urteil vom 5. Juni 2024 ist zu einem sog. „Dieselverfahren“ ergangen. Der BGH hat zunächst die Rechtsprechung bestätigt, nach der es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf den Zeitpunkt der „Bewilligungsreife“ ankommt, d. h. auf den Zeitpunkt zu dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft. Davon sei jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn sich die Beurteilung nach der ablehnenden Entscheidung des VR zugunsten des VN ändere, z. B. durch eine Fortentwicklung der Rechtsprechung. In diesem Fall komme es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an.
Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2024 hat der BGH die Wirksamkeit von AVB der Rechtsschutzversicherung zum Schiedsgutachterverfahren bestätigt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen ist mit seiner Unterlassungsklage gescheitert. Als wirksam beurteilt wurde eine einmonatige Ausschlussfrist zur Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens. Ebenfalls nicht beanstandet hat der BGH eine Klausel, nach der der VN verpflichtet ist, dem VR innerhalb der Monatsfrist alle für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden. Auch die in den AVB vorgesehene Bestellung des Schiedsgutachters durch den Präsidenten der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer wurde vom BGH als wirksam eingestuft; dadurch werde dem VN nicht die Möglichkeit genommen, einen Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Schließlich hat der BGH auch die Regelung gebilligt, dass der VR dem Schiedsgutachter die für die Entscheidung wesentlichen Unterlagen übermittelt, was die Übermittlung zusätzlicher Unterlagen durch den VN nicht ausschließe.
Bewertung
Der BGH hat durch seine beiden Entscheidungen praxisrelevante Fragen der Rechtschutzversicherung mit Augenmaß entschieden. Es wäre den VN kaum zu vermitteln gewesen, dass für sie positive Entwicklungen der Rechtsprechung nach einer einmal getroffenen Entscheidung des VR nicht mehr hätten berücksichtigt werden müssen. Es ist auch zu begrüßen, dass der BGH an die Formulierung der Klauseln zum Schiedsgutachterverfahren keine überzogenen Anforderungen gestellt hat.
2024
For foreign investors wishing to work in Ukraine, understanding the requirements for obtaining a work permit is essential. This publication outlines how foreign investors and future employees can obtain a work permit. The first step for a foreign investor is to establish a company in Ukraine. Once the company is registered, it can apply for a work permit for the foreign investor and future employees.
Architekten und Ingenieure sind in den ersten Leistungsphasen gehalten, Varianten und Alternativen der Planung aufzuzeigen, sofern die Parteien sich beim Vertragsschluss an den HOAI-Leistungsbildern orientiert haben. Die Pflicht zur Variantenplanung ist dabei nicht grenzenlos. Das OLG Schleswig stellte klar, dass es Frage des Einzelfalls ist, ob der Architekt vergütungsneutral weitere Varianten und Alternativen planen muss (12 U 149/20).
Eine Bewerbung als Bietergemeinschaft (BIEGE) im Rahmen von Vergabeverfahren ist häufig anzutreffen und mag naheliegend sein, um etwaige Defizite des einen Bieters durch einen anderen Bieter der Gemeinschaft auszugleichen. Problematisch sind diese Zusammenschlüsse aber, wenn hierdurch eine Wettbewerbsverzerrung stattfindet. So hat der VGH Bayern entschieden, dass der Zuschlag auf das Angebot einer horizontalen BIEGE aufzuheben ist, wenn jeder der Bieter für sich in der Lage wäre, ein Angebot abzugeben (12 CE 24.1067). In solchen Fällen sei eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, die mit dem Vergaberecht nicht vereinbar ist. Zuschlagsfähig ist danach das Angebot einer BIEGE nur, wenn erst durch den Zusammenschluss ein erfolgsversprechendes Angebot ermöglicht wird.
Nicht selten kommt es vor, dass Auftraggeber für Planung und Bauüberwachung zwei unterschiedliche Architekten beauftragen. So auch in einem Fall des Landgerichts Karlsruhe (6 O 300/17), bei dem der Bauherr den später beklagten Architekten mit der Bauüberwachung und einen anderen Architekten mit der Planung für den Umbau eines Wohnhauses beauftragte. Nach Fertigstellung verlangte der Bauherr vom bauüberwachenden Architekten Schadensersatz wegen Mängeln in der Kellerabdichtung. Dieser brachte im Prozess vor, dass die vom Bauherrn überreichten Pläne nur Vorabzüge waren, weshalb nach diesen auch nicht gebaut wurde. Eine Abdichtungsplanung habe insgesamt gefehlt. Das Landgericht entschied trotzdem, dass der bauüberwachende Architekt seine Vertragspflichten verletzt hatte. Zwar treffe den Bauherren die Obliegenheit, dem bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne zur Verfügung zu stellen, was vorliegend sogar als einklagbare Leistungspflicht vereinbart worden sei, der bauüberwachende Architekt sei allerdings dazu verpflichtet, zu prüfen
Der Bauherr ist bei der Mängelbeseitigung nicht gebunden, die ursprüngliche Planung beizubehalten. Das hat das OLG Schleswig (1 U 66/22) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein öffentlicher Bauherr einen Architekten mit der notwendigen Planung und Bauüberwachung für die Sanierung einer Schule beauftragt. Nach Fertigstellung stellte sich heraus, dass die Ausschreibung des Architekten – nach der auch ausgeführt wurde – mangelhaft war, da sie eine Dämmung der Fassade mit lediglich schwer entflammbarem Material vorsah, in der Baugenehmigung allerdings die Verwendung von nicht brennbarem Material vorgegeben war. Die Planung blieb damit hinter den Vorgaben der Baugenehmigung zurück, was einen Mangel begründete. Vor Gericht klagte der Bauherr zunächst auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung, ließ die betroffene Fassade dann