
Rügt der Bauherr Bauüberwachungsfehler des Architekten, hat er diese mit einem Verstoß gegen die übertragenen Bauüberwachungspflichten begründen. Wendet der Architekt ein, nicht mit sämtlichen Tätigkeiten der Bauüberwachung beauftragt worden zu sein, muss nach einer Entscheidung des Kammergerichts der Bauherr nachweisen, welche Bauüberwachungsleistungen der Architekt im Einzelnen schuldete (7 U 154/21). Da es dem Bauherrn im konkreten Fall nicht gelang, den Beauftragungsumfang darzulegen, urteilte der Senat zugunsten des Architekten und sprach diesen vom Vorwurf der mangelhaften Bauüberwachung frei. Erschwerend kam im konkreten Fall für den Bauherrn hinzu, dass dieser im Laufe des Prozesses nicht konsistent zum Vertragsschluss und dessen Inhalt vortragen hatte. Das Urteil zeigt, dass eine sorgfältige Dokumentation der vertraglichen Grundlagen die Darlegungs- und Beweislast im Prozess für die jeweils beweisbelastete Partei deutlich erleichtert.
2025
Der Hype um die sogenannte „Dubai-Schokolade“, die durch soziale Medien wie TikTok weltweit bekannt wurde, hat inzwischen mehrfach deutsche Instanzgerichte beschäftigt. Nun liegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vor. Es geht um Schokoladenprodukte, die mit Pistazien und einem knusprigen Teig namens Kunafa gefüllt sind. Ein Anbieter, der solche Schokolade unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ vertrieb, wurde von einem Konkurrenten abgemahnt. Die zentrale Frage: Erwartet der Verbraucher, dass eine so bezeichnete Schokolade tatsächlich aus Dubai stammt?
Im Zuge der europäischen Designrechtsreform im Mai 2025 wurden einige Änderungen eingeführt, die unter anderem nicht nur einen Designschutz für bislang nicht schutzfähige Darstellungsformen, sondern auch die Kennzeichnung eingetragener Designs durch ein offizielles Symbol „D im Kreis“ ermöglichen.