HomeWissenVeröffentlichungenDer Übergang zwischen „Wohnen“ und „Beherbergen“ im Bauplanungsrecht – Boardinghäuser
25.06.2024

Der Übergang zwischen „Wohnen“ und „Beherbergen“ im Bauplanungsrecht – Boardinghäuser

In den letzten Jahren häufen sich Verwaltungsgerichtsentscheidungen zu modernen Wohn- und Beherbergungsformen wie beispielsweise Arbeitnehmerwohnheimen, Aparthotels sowie sonstigen Unterkünften, die über Airbnb oder vergleichbare Plattformen angeboten werden, da in diesem Zusammenhang regelmäßig verschiedene baurechtliche Probleme auftreten. Immer wieder muss die Frage beantwortet werden, ob es sich hierbei noch um eine Wohnnutzung oder schon um einen Beherbergungsbetrieb handelt und diese Art der Nutzung im jeweiligen Baugebiet zulässig ist.

Diese Frage hatte auch jüngst der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Fall zu entscheiden, in dem der Eigentümer eines in einem faktischen reinen Wohngebiet gelegenen Gebäudes eine Änderungsbaugenehmigung für die Nutzung als sogenanntes Boardinghaus beantragt hatte, welche die Baurechtsbehörde abgelehnt hat. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. In einem reinen Wohngebiet sind lediglich Wohngebäude allgemein zulässig. Nach dem Nutzungskonzept des streitgegenständlichen Boardinghauses ist das Gericht unter sorgfältiger Aufbereitung der Abgrenzungskriterien in diesem Einzelfall davon ausgegangen, dass keine Wohnnutzung mehr, sondern vielmehr ein Beherbergungsbetrieb vorgelegen hätte.

Ein Beherbergungsbetrieb kann in einem reinen Wohngebiet lediglich ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es sich um einen kleinen Betrieb handelt, da nur solche Betriebe in einem dem Schutz der Wohnruhe besonders verpflichteten reinen Wohngebiet gebietsverträglich sein können. Auch diese Voraussetzung lehnte das Gericht in seinem Urteil vom 14.03.2024 ab. Wie schon bei der Abgrenzung der Wohnnutzung von der Beherbergung kommt es zur Beantwortung der Frage, ob es sich um einen kleinen Beherbergungsbetrieb handelt, maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Nach Auffassung des Gerichts sprachen hier die Anzahl der Apartments sowie die Betten- und damit maximale Nutzerzahl ebenso wie die Häufigkeit des Nutzerwechsels sowie die damit verbundene zusätzliche Verkehrsbelastung gegen die Annahme eines kleinen Betriebs.

KONTAKT

Dr. Nadine Holzapfel Partnerin
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Partnerin; Rechtsanwältin; Fachanwältin für Verwaltungsrecht

WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram