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04.12.2023

Die Behinderung entfällt – und dann?

Wird der Unternehmer in der Ausführung seiner Leistungen behindert und zeigt er dem Bauherrn dies an, hat er Anspruch auf eine Verlängerung der Bauzeit. Nach § 6 Abs. 3 VOB/B hat der Unternehmer nach dem Wegfall der hindernden Umstände die Arbeiten ohne weiteres und unverzüglich wiederaufzunehmen. In einem vom Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 16.07.2021 entschiedenen Fall hatte sich der Unternehmer gegen einen vom Bauherrn geltend gemachten Verzugsschaden mit einer dem Bauherrn zuzuordnenden Behinderung verteidigt. Zur zeitlichen Auswirkung der Behinderung hatte der Unternehmer geltend gemacht, dass ihn der Bauherr nach dem Wegfall der Behinderung nicht informiert habe. Deshalb habe sich die Bauzeit über den eigentlichen Behinderungszeitraum hinaus verlängert.

Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht Dresden nicht gefolgt. Vielmehr sei es – so das Gericht – Sache des Unternehmers, seine Leistung tatsächlich anzubieten und die Arbeiten nach dem Wegfall einer Behinderung auszuführen. Eine Informationspflicht des Bauherrn über den Wegfall der Behinderung bestehe nicht.

Das Urteil führt zu einer für Unternehmer problematischen Konsequenz: Sie müssen den Bauherrn nicht nur unverzüglich auf Behinderungen hinweisen, sondern die Arbeiten nach deren Beendigung auch ohne weiteres und unverzüglich wiederaufnehmen. Wann Behinderungen wegfallen, kann sich nach den Verhältnissen auf der Baustelle richten, etwa bei fehlenden oder mangelhaften Vorleistungen. Wann eine Behinderung wegfällt, ist für den Unternehmer häufig nicht vorhersehbar, wenn der Wegfall von Leistungen Dritter abhängt. Ist der Unternehmer nicht ohnehin täglich auf der Baustelle, muss er sich nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden gegebenenfalls vor Ort oder anderweitig aktiv über die Behinderungen und ihren Wegfall erkundigen. Anderenfalls läuft er Gefahr, untätig zu sein, obwohl er eigentlich arbeiten könnte und dadurch in Verzug zu geraten. Darüber, ob etwa bei mehrwöchigen Behinderungen etwas anderes gilt und der Bauherr ausnahmsweise den Unternehmer über den Wegfall einer Behinderung informieren muss, hat das Gericht nicht entschieden.

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Dr. Lars Knickenberg Partner
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