Dem bereits am 26.09.2024 vom Bundestag verabschiedeten Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) hat nun auch der Bundesrat am 18.10.2024 zugestimmt. Die Neuregelungen sollen zum 01.01.2025 in Kraft treten und versprechen insbesondere für Arbeitgeber signifikante Erleichterungen durch den Abbau überflüssiger bürokratischer Hürden, um so den Weg für eine modernisierte, digitalere Arbeitswelt zu ebnen. Dieses Ziel soll insbesondere durch die Ersetzung der Schrift- durch die Textform erreicht werden, also den Wegfall der eigenhändigen Unterschrift in bestimmten Bereichen des Arbeitsrechts.
Der Abschluss von Arbeitsverträgen unterliegt grundsätzlich keinem Formerfordernis, sodass prinzipiell die Möglichkeit besteht, einen Arbeitsvertrag in Textform, also z. B. per E-Mail zu schließen. Tatsächlich hinderte bislang jedoch insbesondere das 2022 reformierte Nachweisgesetz, das den schriftlichen Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen vorsieht, den Abschluss digitaler Arbeitsverträge. Künftig kann dieser Nachweis in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, was wiederum die Möglichkeit eines digitalen Arbeitsvertrags eröffnet. Voraussetzung ist, dass die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen für den Arbeitnehmer zugänglich ist und gespeichert sowie ausgedruckt werden kann. Zudem hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung aufzufordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Auch eine Änderung der Arbeitsbedingungen kann künftig in Textform erfolgen. Arbeitnehmer haben jedoch weiterhin Anspruch auf einen Nachweis in Schriftform, wenn sie dies ausdrücklich verlangen.
Ausgenommen von den Formerleichterungen sind Arbeitsverhältnisse in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführten und besonders von illegaler Beschäftigung bedrohten Wirtschaftsbereichen, wie z.B. dem Bau- und Gaststättengewerbe.
Den Wegfall des Schriftformerfordernisses sieht das BEG IV auch für die Altersbefristung vor. Die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichung der Regelaltersgrenze ist nach dem neuen § 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI in Zukunft durch Textform möglich. Andere Befristungsvereinbarungen unterliegen jedoch weiterhin der Schriftform, sodass in diesen Fällen ein schriftlicher Arbeitsvertrag notwendig bleibt.
Darüber hinaus entfällt durch eine Änderung des § 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz das Schriftformerfordernis ebenfalls für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher. Auch hier genügt künftig die Textform, was eine flexiblere und kurzfristigere Handhabung ermöglichen soll.
Hinsichtlich der Zeugniserteilung sieht das BEG IV bald die Möglichkeit der elektronischen Form vor, sofern der Arbeitnehmer einwilligt. Ob durch das Erfordernis und die Hürde einer beiderseitigen qualifizierten elektronischen Signatur, die die elektronische Form fordert, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden wird, ist derzeit noch nicht absehbar.
Durch das BEG IV sollen jedoch nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer profitieren, was sich aus den geplanten Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ergibt. So können der Anspruch auf Elternzeit (§ 16 BEEG) und der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG) künftig nicht nur schriftlich, sondern auch in Textform geltend gemacht und letzterer vom Arbeitgeber ebenfalls in Textform abgelehnt werden.
Inwiefern die Änderungen die erhoffte Entlastung und effizientere Arbeitsweise von Personalabteilungen sowie eine nachhaltigere Arbeitswelt bewirken können, bleibt abzuwarten. Zwar führt das BEG IV nicht zur vollständigen Digitalisierung von Arbeitsverträgen, jedoch ermöglicht insbesondere die Einführung der Textform für den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen und für die Altersbefristung die Digitalisierung eines bedeutsamen Teils aller Arbeitsverträge und ist daher ein begrüßenswerter Schritt auf dem – immer noch – weiten Weg des Bürokratieabbaus und der Digitalisierung der Arbeitswelt.