HomeWissenVeröffentlichungenEntwerfen einer Skontoklausel ist für den Architekten unerlaubte Rechtsberatung
05.12.2023

Entwerfen einer Skontoklausel ist für den Architekten unerlaubte Rechtsberatung

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil (VII ZR 190/22) entschieden, dass eine Vereinbarung, mit der sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene Skontoklausel zur Verfügung zu stellen, die der Bauherr in seinen Verträgen mit den bauausführenden Unternehmen verwenden soll, gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Aufgrund dieses Verstoßes kann sich der Architekt gegenüber dem Bauherrn schadensersatzpflichtig machen. Im vom BGH zu entscheidenden Fall stellte der Architekt dem Bauherrn eine Skontoklausel zur Verfügung, die der Bauherr in mehreren Bauverträgen nutzte. Eines der ausführenden Unternehmen berief sich gegenüber der Bauherrin nach Schlussrechnungsstellung darauf, dass die Skontoklausel als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sei. Der Bauherr musste deshalb auf die Geltendmachung des Skontoabzugs verzichten. Für die hierdurch entstandenen Mehrkosten verlangte er vom Architekten Schadensersatz. Der BGH stellte fest, dass der Architekt durch die Zurverfügungstellung der Skontoklausel eine Rechtsdienstleistung erbracht habe, die über die typischerweise mit der Verwirklichung von Planungs- und Bauüberwachungszielen verbundenen Aufgaben und damit über das Berufsbild des Architekten hinausgehe. Die Erstellung einer Skontoklausel erfordere qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur in der Anwaltschaft vorhanden seien. Der Architekt habe deshalb eine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für ihn unerlaubte Rechtsberatung erbracht, wegen der er sich schadensersatzpflichtig machen könne. Der BGH hat die Sache zur abschließenden Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob neben der bereits festgestellten Pflichtverletzung des Architekten auch die übrigen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegeben sind.

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