HomeWissenVeröffentlichungenEntwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz angepasst: Relevante Änderungen im Überblick
12.05.2023

Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz angepasst: Relevante Änderungen im Überblick

 

Im Vermittlungsausschuss verständigten sich der Bundestag und der Bundesrat auf verschiedene Änderungen des HinSchG-Entwurfs. Die wesentlichen Änderungen, mit denen das HinSchG nun am 2. Juli in Kraft tritt, sind zusammengefasst:

  • Anonyme Meldungen:
    Keine Pflicht (mehr) zur Ermöglichung anonymer Meldungen. Anonyme Meldungen müssen von der internen Meldestelle nicht (mehr) verpflichtend entgegengenommen und bearbeitet werden – sie sollten lediglich. Sofern eine anonyme Meldung bei der Meldestelle eingeht, steht die Bearbeitung dieser allerdings nicht mehr unter dem Vorbehalt der vorrangigen Bearbeitung nichtanonymer Meldungen.

  • Interne/externe Meldungen:
    Hinweisgeber sollen zunächst über die interne Meldestelle gehen, falls auf dem Weg wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann. Das Wahlrecht zwischen den Meldewegen – interne und externe Meldestellen – bleibt unberührt.

  • Immaterielle Schäden:
    Ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach dem HinSchG wird sowohl für den Hinweisgeber als auch den von einer Falschmeldung Betroffenen ausgeschlossen.

  • Beweislast:
    Bislang sah der Entwurf des HinSchG eine Beweislastumkehr vor, wonach der Beschäftigungsgeber darlegen und beweisen muss, dass die Benachteiligung des Hinweisgebers auf hinreichend gerechtfertigten Gründen beruht. Die Beweislastumkehr greift nun erst dann, wenn der Hinweisgeber zuvor geltend gemacht und dargelegt hat, dass die Repressalie infolge seiner Meldung erfolgt ist.

  • Löschungsfristen:
    Eine Aufbewahrung der personenbezogenen Daten soll für mindestens drei Jahre erfolgen. Sofern erforderlich, soll eine Aufbewahrung aber auch darüber hinaus möglich sein.

  • Bußgeld:
    Das Bußgeld für die nicht gesetzeskonforme Einrichtung einer internen Meldestelle wird auf die Hälfte, also maximal 50.000,00 € reduziert. Die Bußgeldbestimmungen sollen zudem erst sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

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