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26.09.2023

Frühere Schlechtleistung als Ausschlussgrund


Nach § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A kann ein öffentlicher Auftraggeber unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen von einem laufenden Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags eine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadenersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Die Vergabekammer des Bundes hat den auf diese Regelung gestützten Ausschluss eines Bieters mit Beschluss vom 17.08.2023 bestätigt: Der öffentliche Auftraggeber hatte frühere Verträge mit dem Bieter außerordentlich gekündigt, da sich der Bieter mit der Ausführung von Leistungen in Verzug befunden, die Arbeiten schlecht ausgeführt und an Jour fix-Terminen nicht teilgenommen hatte. Obwohl der Bieter den Kündigungen jeweils widersprochen und sie als ungerechtfertigt dargestellt hatte, hielt die Vergabekammer den Ausschluss des Bieters aus dem laufenden Vergabeverfahren für gerechtfertigt. Denn ausreichend sei insofern, dass der öffentliche Auftraggeber aufgrund der Schlechterfüllung in der Vergangenheit Gewissheit, also eine Überzeugung gewonnen habe, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebiete, dass auch künftige Leistungen mangelhaft erfüllen werde. Dieser Grad der Überzeugung habe zu den gekündigten Verträgen vorgelegen, so dass der Ausschluss des Bieters aus dem Vergabeverfahren gerechtfertigt sei.

Die Entscheidung zeigt, dass öffentliche Auftraggeber durchaus die Möglichkeit besitzen, unliebsame Unternehmen von Vergabeverfahren auszuschließen. Allerdings kann dies nur das letzte Mittel sein und Bietern muss vor einem Ausschluss die Gelegenheit zum Nachweis eingeräumt werden, dass vergleichbare Schlechtleistungen, wie sie bei der Ausführung früherer Verträge vorgekommen sind, für die Zukunft ausgeschlossen sind. Hierzu kann der Bieter etwa auf die Einführung von Qualitätssicherungssystemen oder die Trennung von Mitarbeitern verweisen, die für die Schlechtleistungen verantwortlich waren.

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