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19.03.2024

Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren

Am 25.11.2023 ist in Baden-Württemberg das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren in Kraft getreten, mit welchem Änderungen der Landesbauordnung (LBO) und der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (VVOLBO) verbunden sind. Damit hat der Landesgesetzgeber den Weg zum „Virtuellen Bauamt“ freigemacht, mit dem ein Bürokratieabbau sowie eine Verfahrensbeschleunigung verbunden sein soll. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit genutzt, den Einfluss und die Rechte sowohl der betroffenen Gemeinden als auch der Nachbarn einzuschränken.

Anders als bisher sind Bauanträge oder Anträge im Kenntnisgabeverfahren jetzt nicht mehr bei der Gemeinde, sondern direkt bei der Baurechtsbehörde einzureichen, welche die Unterlagen sodann unverzüglich der betroffenen Gemeinde bereitzustellen hat. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind dabei gesondert zu beantragen. Die Einreichung des Antrags muss spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2024 elektronisch erfolgen (§ 53 LBO).

Bedeutende Neuerungen bestehen bei der nach wie vor von der Gemeinde durchzuführenden Nachbarbeteiligung. Diese ist für Angrenzer nicht mehr bei jedem Bauvorhaben obligatorisch, sondern nur noch dann vorgesehen, wenn eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, erteilt werden soll – und auch nur auf Veranlassung und nach Maßgabe der Baurechtsbehörde. Die bisher mögliche Benachrichtigung sonstiger Nachbarn wurde ganz gestrichen, so dass deren Beteiligung im Verfahren vor Genehmigungserteilung überhaupt nicht mehr vorgesehen ist. Einwendungen können nicht mehr schriftlich, sondern nur noch elektronisch oder zur Niederschrift bei der Gemeinde erhoben werden (§ 55 LBO).

Die Schriftform für die Erteilung der Baugenehmigung ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben, diese kann nunmehr auch elektronisch ergehen (§ 58 LBO). Ausschließlich die elektronische Form ist für den Bauvorbescheid vorgesehen (§ 57 LBO). Beide sind Angrenzern oder sonstigen Nachbarn bekanntzugeben, deren Einwendungen nicht entsprochen wurden oder deren öffentlich-rechtlichen Belange durch das Vorhaben berührt sein können. In vielen Fällen werden Nachbarn also nicht schon während eines laufenden Verfahrens von einem Bauvorhaben Kenntnis erlangen, sondern erst, nachdem Bauvorbescheid oder Baugenehmigung erteilt worden sind.

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