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25.09.2023

Haftung des Architekten für Wärmeschutz und Energiebilanzierung?

Nach Auffassung des OLG Frankfurt haftet der Architekt für Mängel von Sonderfachleuten nur, wenn diese Leistungen betreffen, die auch zu dem vom Architekten geschuldeten Werkerfolg gehören (15 U 142/18). Fragen des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung sind spezielle Ingenieurleistungen für Bauphysik und unterfallen der Fachplanung durch Sonderfachleute. Vom Architekten können deshalb keine besonderen Fachkenntnisse erwartet werden. Er kann lediglich für diejenigen Kenntnisse haftbar gemacht werden, die typischerweise von einem Architekten zu erwarten sind.

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