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04.12.2023

Haftungsrisiko bei Privatnutzung von Dienstwagen – jetzt prüfen!

Viele Mitarbeiter benötigen für ihre Tätigkeit Dienstwägen, die meistens auch zur Privatnutzung überlassen werden. Rechtlich wird die Privatnutzung dann regelmäßig als Vergütung angesehen, die nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 EStG als Sachbezug versteuert werden muss (sog. „1 %-Regelung“). Der Dienstwagen ist also häufig ein nicht unerheblicher Vergütungsbestandteil. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.05.2023 sollten Arbeitgeber jetzt überprüfen, ob die Privatnutzung als Sachbezug im Verhältnis zum Gehalt des Mitarbeiters möglicherweise zu hoch bemessen ist.

Gemäß § 107 Abs. 2 GewO darf die Gewährung von Sachbezügen nicht dazu führen, dass der monetär zugewendete Anteil des Gehalts nach Abzug des Sachbezugs die individuellen Pfändungsfreigrenzen unterschreitet. Pfändungsfreigrenze in diesem Sinne bedeutet, dass dem Mitarbeiter – abhängig von seiner sozialen Situation – stets ein Mindestbetrag des Gehalts ausgezahlt werden muss, den der Arbeitgeber nicht einbehalten darf („unpfändbares Einkommen“). Bei alleinstehenden Mitarbeitern liegt dieser Betrag beispielsweise derzeit bei netto 1.409,99 €; bei einem verheirateten Mitarbeiter mit zwei Kindern bei netto 2.519,99 €.

Sinkt das tatsächlich ausgezahlte Gehalt eines Mitarbeiters nach Abzug des Sachbezugs unter dessen individuelle Pfändungsfreigrenze, führt dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Vereinbarung über den Sachbezug, der damit nicht mehr vom Gehalt abgezogen werden darf. Der Mitarbeiter kann dann (ggf. rückwirkend) vom Arbeitgeber die Rückzahlung des bereits vom Gehalt einbehaltenen Sachbezugs geltend machen.

Arbeitgeber müssen folglich bei der Vereinbarung der Privatnutzung von Dienstwägen stets darauf achten, dass der Mitarbeiter auch nach Einbehalt des Sachwerts der Privatnutzung des Dienstwagens mindestens das ihm zustehende unpfändbare Gehalt erhält. Anderenfalls kann der Mitarbeiter die Nachzahlung des einbehaltenen Sachwerts (1 % des Bruttolistenpreises) verlangen. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) stellt keinen Sachbezug in diesem Sinne dar.

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