HomeWissenVeröffentlichungenKeine Widerrufsbelehrung - kein Geld, Teil II
04.07.2023

Keine Widerrufsbelehrung - kein Geld, Teil II

Zum Verbraucherbauvertrag räumt § 650l BGB dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde. Bei einer Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, ohne Belehrung ein Jahr und zwei Wochen ab Vertragsschluss. Anders als bei sonstigen Werkverträgen gewährt § 357d BGB dem Unternehmer für bereits vor dem Widerruf ausgeführte Leistungen einen Anspruch auf Wertersatz, soweit der Verbraucher die erhaltene Leistung nicht zurückgewähren kann. Die Berechnung des Wertersatzes erfolgt in der Regel auf Grundlage der vereinbarten Vergütung. Der Unternehmer, der einen Verbraucherbauvertrag schließt, ist also im Verhältnis zu Planern, Handwerkern und Bauunternehmern privilegiert, die sonstige Werkverträge mit einem Verbraucher schließen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.03.2023 klargestellt, dass kein Verbraucherbauvertrag vorliegt, wenn der Unternehmer zwar ein neues Gebäude errichten lässt, der einzelne Unternehmer aber nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet wird. Denn ein Verbraucherbauvertrag gemäß § 650i BGB liege nur dann vor, wenn sich der Unternehmer im Vertrag mit dem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes (oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude) verpflichte. Der geschuldete Erfolg müsse daher im Bau eines neuen Gebäudes bestehen. Dagegen reiche es nicht aus, wenn sich der Unternehmer lediglich zu einer Teilleistung verpflichte, auch wenn diese wesentlicher Bestandteil eines neuen Gebäudes werde.

Die Einordnung eines Vertrags als (einfacher) Werkvertrag, als Bau- oder Verbraucherbauvertrag hat weitreichende Konsequenzen: Dies betrifft nicht nur die Rechtsfolgen eines Widerrufs, sofern der Unternehmer bereits Leistungen ausgeführt hat: Hier erhält der Unternehmer nur im Falle des Verbraucherbauvertrags Wertersatz, sonst geht er leer aus. Entscheidend ist die Einordnung etwa auch für die Frage, ob der Unternehmer eine Bauhandwerkersicherung verlangen kann: Hierfür muss ein Bauvertrag gemäß § 650a BGB vorliegen, ein "einfacher" Werkvertrag reicht nicht aus, bei Verbraucherbauverträgen ist die Bauhandwerkersicherung ausgeschlossen.

WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram