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19.03.2024

Kommunales Wohnungsbauunternehmen als öffentlicher Auftraggeber

Bei kommunalen Wohnungsbauunternehmen kann es sich um öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB handeln, die folglich vergaberechtliche Vorschriften zu beachten haben. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss vom 06.09.2023 klargestellt, dass die im Eigentum der Stadt Karlsruhe stehende Volkswohnung GmbH öffentlicher Auftraggeber ist. Der Zweck der Volkswohnung GmbH besteht in der Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit Wohnungen, unter anderem liege ihr Zweck in der angemessenen Wohnversorgung einkommensschwacher Bevölkerungskreise. In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall wäre die Volkswohnung GmbH daher verpflichtet gewesen, Landschaftsbauarbeiten unter Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben zu vergeben. Gegen diese Pflicht hatte die Volkswohnung GmbH verstoßen und einige Unternehmen aus einem Firmenpool zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Die hiergegen von einem nicht angefragten Unternehmer eingelegte Rüge hatte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Erfolg, das die Volkswohnung GmbH verpflichtete, die Landschaftsbauarbeiten europaweit auszuschreiben.

Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann nicht geschlossen werden, dass jedes kommunale Wohnungsbauunternehmen öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts ist. So hat etwa das Oberlandesgericht Hamburg in einem Beschluss vom 11.02.2019 festgestellt, dass die im Eigentum der Stadt Hamburg stehende Wohnungsbaugesellschaft kein öffentlicher Auftraggeber sei. Denn anders als die Volkswohnung GmbH ist die Hamburger Wohnungsbaugesellschaft gewerblich tätig, da sie mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken trägt. Bei kommunalen Wohnungsbauunternehmen ist also stets der Einzelfall zu prüfen.

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