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16.01.2024

Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ab 50 Beschäftigten

Bereits seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2. Juli 2023 sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel mehr als 249 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle für Rechtsverstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichten und zu betreiben. Seit dem 17. Dezember 2023 gilt diese Pflicht nun auch für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.

Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro.

Sie haben Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz oder sind für die Einrichtung einer internen Meldestelle verantwortlich?

Unser Experte Dr. Stefan Reuter steht Ihnen unter der Telefonnummer 0711/16445-376 oder per E-Mail an stefan.reuter@brp.de für unverbindliche Anfragen gerne zur Verfügung. Mit unserem Hinweisgebersystem bieten wir unseren Mandanten eine unbürokratische und flexible Lösung an. Unser Beratungsangebot reicht von der Beratung zum Aufbau der Meldestelle, dem Entwurf der für den Betrieb der Meldestelle erforderlichen Dokumente bis hin zu Schulungen von Mitarbeitern, internen Ermittlungen und dem Betrieb der internen Meldestelle.

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