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04.07.2023

Neue Regeln über Kooperationen zwischen Wettbewerbern



Die Europäische Kommission hat Anfang Juni neue Regeln und Hinweise zur Zusammenarbeit von Wettbewerbern veröffentlicht. Dazu gehören zum einen überarbeitete Gruppenfreistellungsverordnungen zu Kooperationen in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie Produktion. Zum anderen wurden die Horizontalleitlinien aktualisiert. Sie enthalten Hinweise zur Praxis der Europäischen Kommission zu vielen verschiedenen Arten von Kooperationen. Im Vergleich zur letzten Version aus dem Jahr 2011 gibt es einige erwähnenswerte Änderungen.

Insbesondere sind die Erläuterungen zum Informationsaustausch für viele Unternehmen von Bedeutung. Das Kartellrecht geht davon aus, dass Unternehmen ihr Verhalten angleichen, wenn sie wettbewerblich sensible Informationen austauschen. Das schadet dem Wettbewerb. Die Europäische Kommission erläutert, welche Informationen sensibel sind und unter welchen Umständen ein Austausch erlaubt sein kann. Die Leitlinien gehen außerdem darauf ein, mit welchen Mitteln Unternehmen das kartellrechtliche Risiko eines Informationsaustauschs senken können.

Von Bedeutung sind auch die Hinweise zum Einkaufskartellrecht. Die Europäische Kommission arbeitet erstmals den Unterschied zwischen einer erlaubten Einkaufskooperation und einem verbotenen Einkaufskartell heraus. Es bleibt dabei, dass Unternehmen gemeinsam einkaufen dürfen, wenn sie bestimmte Rahmenbedingungen beachten. Sie treten dann üblicherweise gemeinsam gegenüber den Lieferanten auf und können z.B. durch größere Mengen bessere Konditionen erzielen. Nicht erlaubt sind hingegen Einkaufskartelle: Außerhalb von Einkaufskooperationen dürfen Unternehmen ihr Einkaufsverhalten nicht abstimmen oder sich darüber austauschen. Die Erläuterungen der Europäischen Kommission sind auch deswegen von Bedeutung, weil Kartellbehörden derzeit verstärkt Verstöße mit Bezug zum Einkauf von Waren und Dienstleistungen verfolgen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient außerdem der Abschnitt zu Kooperationen mit Bezug zur Nachhaltigkeit. Hier stellt die Europäische Kommission ausführlich dar, wie sie derartige Vereinbarungen analysiert und welche Grenzen die beteiligten Unternehmen beachten müssen. Außerdem gibt sie Beispiele für erlaubte Kooperationen: So können Lebensmittelhersteller vereinbaren, von unnötig großen Verpackungen abzusehen, um auf diesem Weg Verpackungsmaterial zu reduzieren. Denkbar ist auch ein von mehreren Unternehmen entwickeltes Siegel, mit dessen Hilfe Verbraucher Produkte erkennen, die besonders nachhaltig hergestellt wurden. Sowohl die Europäische Kommission als auch das Bundeskartellamt zeigen sich dafür offen, auch im Einzelfall zu derartigen Kooperationen Hinweise zu geben.



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