Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Navigating Transparency and Streamlined Services with the New Law “On Administrative Procedure” in Ukraine

15 December 2023 is a significant milestone for Ukraine as the Law “On Administrative Procedure” (the “Law”) takes effect, aligning Ukraine with the administrative standards of the EU and OECD countries. This comprehensive legislation aims to revolutionize administrative procedures, fostering transparency and predictability in interactions between citizens, businesses, and public authorities.

Svitlana Lapitska

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Drohnenaufnahmen unterliegen nicht der Panoramafreiheit

Werke, die dem Urheberrecht unterliegen, dürfen grundsätzlich nur vom Urheber selbst oder mit dessen Erlaubnis vervielfältigt oder verbreitet werden. Zulässig ist es allerdings im Rahmen der Panoramafreiheit Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Das OLG Hamm (4 U 247/21) entschied konkretisierend dazu, dass die Panoramafreiheit dabei von vornherein nur diejenigen Perspektiven umfasse, die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen Orten aus biete.

Markus Kitzenmaier

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Urheberrecht verletzt: Architekt kann Beseitigung verlangen!

Unterliegt der Entwurf des Architekten als Werk der Baukunst dem Urheberrecht, kann dieser nach Abwägung der Interessen Beseitigung von beeinträchtigenden Eingriffen verlangen. Das hat das OLG Köln zugunsten eines Architekten entschieden, der sein Urheberrecht an der Gestaltung einer Moscheefassade durch die nachträgliche Anbringung eines Vordachs verletzt sah (6 U 162/22). Der Senat bewertete die Moscheefassade als urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst, da sich diese einer westlichen Formensprache bediene, die in ihrer konkreten Form im Vergleich zu den bis dato in Deutschland erbauten Moscheen einzigartig war. Damit liege eine eigenschöpferische Leistung vor, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe unter Anwendung der einschlägigen technischen Lösungen hinausgehe. Die Fassade steche damit aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens heraus.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Haftung des Planers für unwirtschaftliche Baumaßnahmen

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Planer im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen die wirtschaftlich-finanziellen Gesichtspunkte des Auftraggebers zu berücksichtigen hat (12 U 312/20). Zwar bestehe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH keine Verpflichtung, in jeder Hinsicht allgemeine Vermögensinteressen des Auftraggebers wahrzunehmen und so kostengünstig wie möglich zu bauen. Allerdings hat der Planer seinen Auftraggeber über nicht erforderliche Maßnahmen aufzuklären und dabei auf dessen wirtschaftliche Belange Rücksicht zu nehmen.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Überschreitung von Kosten: Bauherr muss Schaden beweisen

Das OLG Koblenz hat zugunsten von Planern klargestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer vereinbarten Kostenobergrenze sowie eines daraus abgeleiteten Schadens beim Auftraggeber liegt (3 U 1804/20). So sei der Architekt nach der Rechtsprechung des BGH zwar verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen, eine Baukostenobergrenze ist damit aber noch nicht vereinbart. Bei dieser handelt es sich um eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung, die der Auftraggeber nachzuweisen hat.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Haftung für Fehler der Rechnungsprüfung?

Grundsätzlich ist der Architekt bei Übernahme der Bauüberwachung auch zur Rechnungsprüfung verpflichtet. Die Anforderungen an diese Leistung des Architekten sind aber nicht unbeschränkt, insbesondere, wenn sie sich mit rechtlichen Fragen überschneiden. Das OLG Köln hat jüngst zugunsten eines Architekten entschieden, der im Rahmen einer komplexen Rechnungsprüfung fehlerhafte Annahmen zur Berechnung der Vergütung des Unternehmers nach § 2 VOB/B gemacht hatte (19 U 56/20). Unbeschadet der tatsächlichen Aspekte wie Art und Mängel der verbauten sowie berechneten Materialien und Arbeiten, sind Frage rundum die Abgrenzung einzelner Abrechnungsarten nach der VOB/B nur anhand einer objektivierten Empfängerhorizont orientierten Vertragsauslegung zu beantworten.

Dr. Henrik Jacobsen

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