VERÖFFENTLICHUNG
2024
Das OLG Frankfurt hat zugunsten eines Architekten klargestellt, dass dieser nur eingeschränkt für die Nachtragsprüfung haftbar gemacht werden kann (21 U 69/21). Der Senat führte aus, dass sich die Prüfung des Architekten grundsätzlich nur auf die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der geltend gemachten Werklohnforderung bezieht. Nicht zur Prüfungspflicht des Architekten gehört dagegen die Frage, ob einem Nachtrag nach dem Ergebnis der erforderlichen Vertragsauslegung eine Mehrvergütungsansprüche rechtfertigende Änderung
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Das OLG Hamburg setzte sich mit der Frage auseinander, welcher Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist und auf welche Kriterien es bei der Ermittlung ankommt (4 U 4/23).
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Das OLG Dresden hat zugunsten eines Architekten geurteilt, dass dieser nicht für diejenigen Verzögerungen einstehen müssen, die nicht allein in seinem Verantwortungsbereich liegen, sondern ganz maßgeblich durch bauherrenseitige Änderungswünsche und hierdurch erforderlich gewordene Planungsänderungen verursacht worden sind (6 U 2544/22).
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Die VK Bund hat zugunsten eines Nachunternehmers entschieden, dass dieser nicht allein deshalb vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden darf, weil er als Nachunternehmer bei mehreren Bietern „angedockt“ war (VK 1-63/23). Die Vergabekammer entschied, dass keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs drohe, wenn der Nachunternehmer als solcher oder als Eignungsverleiher an mehreren Angeboten beteiligt ist.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Von der Remote-Arbeit über hybride Arbeitsmodelle bis hin zu individuellen Arbeitszeitregelungen – die Zukunft der Arbeit ist mobil, digital und flexibel. Nicht zuletzt im Hinblick auf den zunehmenden Fachkräftemangel ist es dringend geboten, dass Arbeitgeber diese Veränderungen aktiv vorantreiben.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Der Bundestag hat jüngst das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (kurz: Cannabisgesetz, CanG) beschlossen. Das Gesetz soll zum 01. April 2024 in Kraft treten. Nachdem jedoch einige Bundesländer eine Überlastung der Justiz aufgrund des kurz bevorstehenden Inkrafttretens befürchten, könnte nun durch den Bundesrat ein Vermittlungsausschuss einberufen werden. Es wird befürchtet, dass das CanG nicht rechtzeitig in Kraft treten kann oder sogar noch ganz scheitern kann.