VERÖFFENTLICHUNG
2024
Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 steht fest, dass Arbeitgeber bereits nach aktueller Rechtslage verpflichtet sind, Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden zu erfassen und hierfür ein Erfassungssystem bereitzustellen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu bereits im April 2023 einen Referentenentwurf vorgelegt, wonach Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aller Mitarbeitenden in allen Branchen verpflichtend aufzuzeichnen sind. Dies hat nach dem Referentenentwurf regelmäßig elektronisch zu erfolgen. Hiervon ausgenommen sind Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden. Hier kann die Erfassung analog erfolgen. Vertrauensarbeitszeit soll weiterhin möglich sein. Auch hier besteht jedoch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Geplant war das Inkrafttreten des Familienstartzeitgesetzes am 1. Januar 2024. Es soll beschäftigten Partner/-innen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Dauer von zehn Arbeitstagen nach der Geburt eines Kindes gewähren, sog. Familienstartzeit. Alleinerziehende sollen eine Person benennen können, die Anspruch auf die Freistellung hat, sofern der andere Elternteil nicht mit der Frau in einem Haushalt lebt.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Im Herbst 2023 hat das Bundeskabinett – angeregt durch Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann – den Grundstein für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) gelegt und die diesbezüglichen wesentlichen Eckpunkte beschlossen. Ziel ist der Abbau bürokratischer Hürden.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Im April 2023 veröffentlichte das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Eckpunktepapier zur Schaffung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes. Danach soll Regelungsgegenstand unter anderem die Begrenzung von Überwachung und Kontrolle von Mitarbeitenden, die Stärkung von Transparenz für Beschäftigte im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI sowie die Erweiterung der Mitbestimmung im Zusammenhang mit dem Beschäftigtendatenschutz sein.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Im November 2023 verabschiedete die Bundesregierung einen Regierungsentwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“. Dieser sieht unter anderem die Ergänzung der Vorschriften zur Vergütung der Betriebsratsmitglieder (§ 37 Abs. 4 und § 78 BetrVG) vor. Ziel ist es, durch Klarstellung und Kodifizierung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Verstöße gegen das betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot und damit auch strafrechtliche Risiken einzudämmen.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Ab dem 1. Januar 2024 sind die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung angehoben worden