Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Europäische Kommission vereinfacht Fusionskontrollverfahren

Mit Wirkung zum 1. September 2023 gelten für Fusionskontrollanmeldungen bei der Europäischen Kommission neue Verfahrensvorschriften. Dadurch reduziert sich der Aufwand für die beteiligten Unternehmen. Mehr Transaktionen als bislang sollen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens behandelt werden, die Verfahren werden insgesamt gestrafft und der Aufwand für die Anmeldungen soll sich verringern.

Dr. Martin Beutelmann, LL.M.

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Fusionskontrolle auch unterhalb der Aufgreifschwelle: EU-Kommission prüft weitere Fälle

Im März 2021 hat die Europäische Kommission einen Leitfaden veröffentlicht, in dem sie sich zum Anwendungsbereich von Art. 22 FKVO geäußert hat. Sie ermöglicht es darin Mitgliedsstaaten, durch einen Antrag bei der EU-Kommission deren Zuständigkeit zur Fusionskontrollprüfung zu begründen, obwohl weder die Aufgreifschwellen für eine Fusionskontrolle auf Ebene der EU noch die nationalen Schwellenwerte der Mitgliedstaaten erreicht werden.

Dr. Martin Beutelmann, LL.M.

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Bier und Fernseher: Es bleibt spannend bei der Preisbindung der zweiten Hand

Hersteller dürfen Händlern weder Mindest- noch Festpreise vorgeben. Das dürfen sie weder ausdrücklich im Vertrag noch durch eine sonstige Einflussnahme. Zwar dürfen Weiterverkaufspreise unverbindlich empfohlen werden. Wird jedoch zu intensiv nachgefasst oder gar mit Konsequenzen gedroht, überschreitet ein Hersteller schnell die Grenze zum Kartellverstoß. Mit den sich stellenden praktischen Fragen befassen sich zwei aktuelle Entscheidungen.

Dr. Martin Beutelmann, LL.M.

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Zu Risiken und Nebenwirkungen …

Der wohl bekannteste Pflichthinweis Deutschlands „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ ändert sich. § 4 Abs. 3 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes, wo die Pflichtangabe geregelt ist, wird geschlechtsneutral modernisiert.

Philip Malcolm Kohl

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Der Bauherr entscheidet was er will!

Mit einem Beschluss vom 12.02.2021, der vom Bundesgerichtshof im Juni 2023 bestätigt wurde, hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass auch den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Leistungen mangelhaft sind, falls der Bauherr eine „bessere“ Ausführung vorgegeben hat. Im konkreten Fall hatte der Bauherr einen Stuckateur mit dem Aufbringen eines Kalkputzes beauftragt.

Dr. Lars Knickenberg

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Achtung bei Verträgen mit Verbrauchern!

Wie schon im Newsletter zum II. Quartal 2023 weisen wir auf Entscheidungen zum Widerrufsrecht von Verbrauchern hin: Das Oberlandesgericht München hat bereits mit einem Beschluss vom 22.02.2021, den der Bundesgerichtshof im Mai 2023 bestätigt hat, die Klage eines Dachdeckers zurückgewiesen, der die Vergütung für die Eindeckung eines Daches eingeklagt hatte. Wie es bei Verträgen mit Handwerkern häufig vorkommt, war der Vertrag zwischen Dachdecker und Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Dachdeckers geschlossen worden. Für solche Verträge sieht § 312b BGB ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor, über das der Dachdecker den Verbraucher nicht belehrt hatte. Nach Ausführung der Dachdeckerarbeiten widerrief der Verbraucher den Vertrag und verweigerte die Bezahlung der Vergütung von über 25.000,00 €. Die Werklohnklage des Dachdeckers blieb ebenso erfolglos wie sein Antrag auf Herausgabe des verbauten Materials wie z. B. der Dachpfannen.

Dr. Lars Knickenberg

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