VERÖFFENTLICHUNG
2023
Die Tschechische Republik erlaubt die Verwendung von Cannabis für medizinische Zwecke bereits seit April 2013, wobei die Vorschriften im Laufe der Zeit gelockert wurden. Ärzte können gewisse Cannabissorten (Cannabis indica und Cannabis sativa L.) verschreiben, hauptsächlich zur unterstützenden Behandlung von schweren Krankheiten. Die Verschreibungsgrenze liegt bei 180 Gramm getrocknetem Cannabis pro Person und Monat. Im Jahr 2022 stiegen die Verschreibungen für cannabishaltige Arzneimittel um 50 %. Für den Anbau von medizinischem Cannabis ist eine Lizenz des staatlichen Instituts für Drogenkontrolle erforderlich.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Ukraine is following the global trend of legalizing medical cannabis. In July 2023, the Ukrainian Parliament approved bill No. 7457 (the Bill). After further review by the Health Committee, it is expected to receive final approval in Parliament before being signed by the President. The bill outlines the framework for medical cannabis access and production, with specific details and controls to be established through by-laws.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Das Verwaltungsgericht Gießen hat sich jüngst mit CBD-haltigen Hanfölen befasst und diese als Funktionsarzneimittel angesehen. Das Gericht CBD stellte auf die pharmakologische Wirkung von CBD ab und verneinte damit die Einordnung als Lebensmittel. Diese Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die anhaltenden Diskussion über die Einstufung und Vermarktung von CBD-basierten Produkten, wobei der Bundesverband der Cannabiswirtschaft (BvCW) für einen dosierungsabhängigen Ansatz plädiert, um diese Unsicherheiten zu beseitigen.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Der Schutz der Rechte behinderter Menschen ist der Rechtsordnung ein besonderes Anliegen.Bereits das Grundgesetz verbietet die Benachteiligung aufgrund einer Behinderung. Dieser Grundsatz wird im Arbeitsrecht durch verschiedene Regelungen zur Sicherstellung der Inklusion behinderter Menschen im Arbeitsleben konkretisiert.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Das Amtsgericht München lehnte die Eintragung des Clubs als eingetragenen Verein ab. Begründet wurde die Ablehnung mit einem Verweis auf einen unzulässigen Vereinszweck. Ein Vereinszweck darf nämlich nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, da ansonsten die gesamte Satzung nichtig ist. Der CSC München hatte in seiner Satzung als Vereinszweck den Betrieb einer Anbaugemeinschaft angegeben, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden sei. Das Amtsgericht München lehnte die Eintragung ab, da der Anbau von Cannabis derzeit noch verboten ist. Der Vereinszweck dürfe nicht auf eine illegale Tätigkeit ausgerichtet sein.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat im August dieses Jahres seine Handreichung zur Anwendung des LkSG auf die Kredit- und die Versicherungswirtschaft veröffentlicht. Die Rechtsgrundlage für solche Publikationen des BAFA bildet § 20 LkSG, der die Veröffentlichung branchenspezifischer „Informationen, Hilfestellungen und Empfehlungen“ zur Einhaltung des LkSG als Aufgabe des BAFA vorsieht. Rechtlich betrachtete haben solche Handreichungen dieselbe Qualität wie informelle Verlautbarungen der BaFin im Versicherungssektor. Sie entfalten keine externen Rechtswirkungen für Unternehmen und deren Organe, binden aber das BAFA als Behörde aufgrund des Gleichbehandlungs- und des Vertrauensgrundsatzes.