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16.01.2024

Erhöhte Ausgleichsabgabe für Nicht-Beschäftigung von schwerbehinderten Mitarbeitenden

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 60 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX). Bei einer jahresdurchschnittlichen monatlichen Anzahl von weniger als 60 Arbeitsplätzen sieht das Gesetz eine geringere verpflichtende Beschäftigtenanzahl schwerbehinderter Mitarbeitender vor.

Wird die Beschäftigungsquote nicht erfüllt, ist eine Ausgleichsabgabe zu leisten (§ 160 SGB IX). Seit dem 1. Januar 2024 gilt für Unternehmen mit jahresdurchschnittlich mehr als 60 Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent eine erhöhte Ausgleichsabgabe von 720 Euro pro Arbeitsplatz pro Monat (bei einer jahresdurchschnittlichen Anzahl von weniger als 60 Arbeitsplätzen ist die Ausgleichsabgabe verhältnismäßig geringer). Sie Ausgleichsabgabe erhöht sich unter den Voraussetzungen des § 160 Abs. 3 SGB IX jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres, Der bisher geltende Bußgeldtatbestand bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht ist dagegen zum 1. Januar 2024 entfallen.

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