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16.01.2024

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Ab 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bereits für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden. Zuvor traf die in § 3 LkSG im einzelnen festgelegten Sorgfaltspflichten w.z.B. Pflicht der Implementierung eines Risikomanagementsystems, Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, Verankerung von Präventions– und Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens etc. lediglich Großunternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Ziel des LkSG ist es, die Einhaltung von Menschen- und Umweltrechten entlang der kompletten Wertschöpfungskette zu gewährleisten. Zu beachten ist insoweit, dass bei der Umsetzung des Gesetzes zahlreiche Mitbestimmungsrechte betroffen sind. Die Implementierung eines entsprechenden Risikomanagementsystems unterfällt der „Ordnung im Betrieb“ nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Durch die im Dezember 2023 erfolgte Einigung auf ein EU-Lieferkettengesetz wird der deutsche Gesetzgeber in absehbarer Zeit gezwungen sein, seine bisherigen Regelungen nochmals zu verschärfen.

Rechtsgebiete

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