VERÖFFENTLICHUNG
2023
Architekten und Ingenieure kommen gelegentlich in die Situation, dass sie auch ohne ausdrückliche Beauftragung Leistungen für den Auftraggeber erbringen, die dann auch bestimmungsgemäß verwertet werden. Verteidigt sich der Auftraggeber später gegenüber einer hierfür geltend gemachten Honorarforderung mit dem Fehlen einer Beauftragung, kann der Planer sich hilfsweise auf einen konkludenten Vertragsschluss berufen. Zwar kann von einer konkludenten Beauftragung im Rahmen der Akquisetätigkeit als Hoffnungsinvestition noch nicht die Rede sein.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Nicht selten werden Bau- oder Architektenverträge mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen, beispielsweise bei diesem Zuhause geschlossen. Wird der Verbraucher hier nicht oder nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht unterrichtet, kann das schwerwiegende Konsequenzen haben.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Dr. Eike Dirk Eschenfelder analysiert in seinem aktuellen Beitrag die jüngeren Entwicklungen der Wirtschaftsprüferhaftung anhand bedeutsamer Urteile seit dem Jahr 2020.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
MedR 2023, 60 ff.
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2023
BRP berät Sie aus einer Hand zu allen Fragen rund um Hinweisgebersysteme.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Im Vermittlungsausschuss verständigten sich der Bundestag und der Bundesrat auf verschiedene Änderungen des HinSchG-Entwurfs. Die wesentlichen Änderungen, mit denen das HinSchG nun am 2. Juli in Kraft tritt, sind zusammengefasst: