VERÖFFENTLICHUNG
2023
Die Vergabestelle darf ein Angebot nicht ohne Weiteres ausschließen, wenn der Bieter eine nach den Vergabeunterlagen zu erbringende Leistungsphase mit einem Honoraranteil von 0 % bewertet. Denn daraus lässt sich nicht ohne Weiteres schließen, dass der Bieter diese Leistungsphase nicht erbringen will, und sie daher auch nicht in seinem Angebot enthalten ist.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Am 8. März 2023 trat China dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation („Haager Übereinkommen“) bei, das Anfang November dieses Jahres in Kraft treten und in China umgesetzt werden soll. Das Haager Übereinkommen bringt für deutsche Unternehmen und Privatpersonen, die offizielle deutsche Dokumente in China verwenden wollen, eine deutliche Erleichterung gegenüber dem bisherigen Legalisationsverfahren.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
ErbR 2023 Heft 7, Aufsatz, S. 494
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Seit 10.07.2023 können personenbezogene Daten wieder auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses gemäß Art. 45 DSGVO an zertifizierte Unternehmen in den USA übermittelt werden. Nachdem die Vorgängerbeschlüsse "Safe Harbour" und "EU-US-Privacy-Shield" vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Oktober 2015 bzw. Juli 2020 für unwirksam erklärt worden waren, gibt es nun das "EU-US Data Privacy Framework".
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Sowohl bei der Auftragsvergabe im Oberschwellenbereich (§ 94 Abs. 4 GWB) als auch im Unterschwellenbereich (§ 22 Abs. 1 UVgO; § 5 Abs. 2 VOB/B) ist die Aufteilung von Leistungen in Teil- und Fachlose vorzusehen, um den Mittelstand zu fördern. Hieran hat die Vergabekammer Nordbayern einen öffentlichen Arbeitgeber mit Beschluss vom 23.03.2023 erinnert und ihn verpflichtet, sein Vergabeverfahren zur Beschaffung eines Patientenportals für ein digitales Aufnahme- und Behandlungsmanagement sowie ein Entlassungsmanagement zu wiederholen.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Am 12. Juli 2023 tritt die sogenannte EU-Drittstaatensubventionsverordnung in Kraft. Sie soll wettbewerbsverzerrende Subventionen von Staaten verhindern, die nicht Mitglied der EU sind. Damit wird eine bisher bestehende Gesetzeslücke geschlossen: Während wettbewerbsverzerrende Subventionen von Mitgliedstaaten den Schranken des EU-Beihilferechts unterfallen, konnten Drittstaaten bisher unbegrenzt finanzielle Zuwendungen an Unternehmen gewähren, auch wenn diese den Wettbewerb innerhalb des EU-Binnenmarkts verzerrten.