VERÖFFENTLICHUNG
2023
Das Bundesarbeitsgericht hat in drei aufsehenerregenden Parallelurteilen am 24.08.2023 entschieden, dass Arbeitnehmer für beleidigende Äußerungen in privaten WhatsApp-Gruppen außerordentlich gekündigt werden können. Eine besondere „Vertraulichkeitserwartung“ hinsichtlich der Nachrichten in einer solchen Gruppe bestünde bei besonders schwerwiegenden Beleidigungen nur in absoluten Ausnahmefällen.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens hemmt die Verjährung hinsichtlich aller verfahrensgegenständlicher Mängel. Die Hemmung endet wieder sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens, sprich wenn die beantragte Beweissicherung sachlich erledigt ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine vom Gericht gesetzte Frist zur Stellungnahme abläuft, ohne dass die Parteien hiervon Gebrauch machen.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Das Berufsrecht sieht eine Löschung der Eintragung in die Architektenliste vor, wenn der betroffene Architekt in Vermögensverfall geraten ist. Das OVG Sachsen (6 A 541/21) hat nun entschieden, dass allein die Freigabe der freiberuflichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter nicht den Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse oder die konkrete Aussicht hierauf führen kann.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Das OLG Zweibrücken hat sich mit der im Baurecht häufig anzutreffenden Frage beschäftigt, wann das Werk des Unternehmers trotz Einhaltung der DIN mangelhaft ist (5 U 178/21).
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Nach Auffassung des OLG Frankfurt haftet der Architekt für Mängel von Sonderfachleuten nur, wenn diese Leistungen betreffen, die auch zu dem vom Architekten geschuldeten Werkerfolg gehören (15 U 142/18). Fragen des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung sind spezielle Ingenieurleistungen für Bauphysik und unterfallen der Fachplanung durch Sonderfachleute.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer können als Auftragnehmer von ihrem Auftraggeber eine Sicherheit für die noch ausstehende Vergütung verlangen. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. Der Anspruch auf die Sicherheitsleistung erlischt dadurch aber nicht.