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26.09.2023

Der Bauherr entscheidet was er will!

Mit einem Beschluss vom 12.02.2021, der vom Bundesgerichtshof im Juni 2023 bestätigt wurde, hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass auch den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Leistungen mangelhaft sind, falls der Bauherr eine „bessere“ Ausführung vorgegeben hat. Im konkreten Fall hatte der Bauherr einen Stuckateur mit dem Aufbringen eines Kalkputzes beauftragt. Nach einer Bedenkenanmeldung des Stuckateurs gegen den reinen Kalkputz einigten sich die Vertragsparteien auf einen Kalk-Gips-Putz. Abweichend hiervon hat der Stuckateur einen Gips-Kalk-Putz mit einem Kalkanteil von unter 50% aufgebracht. Der Klage des Bauherrn, der einen Vorschuss für das Abschlagen des Gips-Kalk-Putzes und das Aufbringen eines Kalk-Gips-Putzes in Höhe von rund 40.000,00 € forderte, hat das Oberlandesgericht München stattgegeben. Denn der aufgebrachte Gips-Kalk-Putz entsprach nicht der vertraglichen Vorgabe und war somit mangelhaft.

Der Handwerker konnte die Nachbesserung auch nicht mit dem Argument verweigern, dass der Gips-Kalk-Putz den anerkannten Regeln der Technik entspreche oder dass der Kalk-Gips-Putz keinen wesentlichen Vorteil für den Bauherrn mit sich bringe. Das Oberlandegericht München hat insoweit ausdrücklich klargestellt, allein die Vorstellung des Bauherrn von einem besseren Wohngefühl, von einem besseren Schutz der Gesundheit und von einer besseren Erhaltung der Bausubstanz, die zu seiner Entscheidung für den Kalk-Gips-Putz geführt habe, rechtfertige einen Austausch des Gips-Kalk-Putzes gegen einen Kalk-Gips-Putz.

Maßgeblich sind für die Frage, ob eine erbrachte Bauleistung mangelhaft ist oder nicht, primär die vertraglichen Vereinbarungen. Abweichungen hiervon führen zur Mangelhaftigkeit der Leistung. Dem Verlangen des Bauherrn auf Nachbesserung wird der Handwerker nur sehr selten mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegentreten können, wie die Entscheidung des Oberlandegerichts München unter Verweis auf subjektive Vorstellungen des Bauherrn zum Wohngefühl zeigt.

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