VERÖFFENTLICHUNG
2023
Zum Verbraucherbauvertrag räumt § 650l BGB dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde. Bei einer Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, ohne Belehrung ein Jahr und zwei Wochen ab Vertragsschluss. Anders als bei sonstigen Werkverträgen gewährt § 357d BGB dem Unternehmer für bereits vor dem Widerruf ausgeführte Leistungen einen Anspruch auf Wertersatz, soweit der Verbraucher die erhaltene Leistung nicht zurückgewähren kann. Die Berechnung des Wertersatzes erfolgt in der Regel auf Grundlage der vereinbarten Vergütung. Der Unternehmer, der einen Verbraucherbauvertrag schließt, ist also im Verhältnis zu Planern, Handwerkern und Bauunternehmern privilegiert, die sonstige Werkverträge mit einem Verbraucher schließen.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Wie in der EU-Verbraucherrichtlinie vorgegeben, steht Endverbrauchern nach § 312g BGB das Recht zu, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene (Werk-) Verträge mit Architekten, Fachplanern, Bauunternehmen und Handwerker zu widerrufen. Informiert der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht, beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Ohne eine solche Information beträgt die Frist für den Widerruf ein Jahr und zwei Wochen ab Vertragsschluss. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, müssen die Vertragsparteien bereits erhaltene Leistungen an den anderen zurückgewähren, was bei Planungs-, Bauüberwachungs- und Bauleistungen in der Regel allerdings nicht möglich ist. Der Widerruf kann deshalb dazu führen, dass der Verbraucher die Unternehmerleistung im Ergebnis kostenlos erhält.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Gute Nachrichten für die Zeitarbeitsbranche: Mit Urteil vom 31.05.2023 hat das BAG entschieden, dass die Schlechterstellung von Leiharbeitnehmern gegenüber Stammbeschäftigten durch die Tarifverträge der Zeitarbeit rechtens ist. Das Gesetz ordnet in § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG an, dass der an einen Entleiher überlassene Arbeitnehmer grundsätzlich ab dem ersten Tag seines Einsatzes einen Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen - einschließlich des Entgelts - hat, die einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gewährt
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Kaum ein arbeitsrechtlicher Bereich ist derart geprägt von unionsrechtlichen Vorgaben wie das Urlaubsrecht. So hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinen Entscheidungen vom 19.02.2019 erstmals die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers umgesetzt: Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub verfällt am Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums nur, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zuvor darauf hingewiesen und in die Lage versetzt hat, den Urlaub wahrzunehmen. Kommt der Arbeitgeber seiner Initiativlast insoweit nicht nach, tritt der nicht verfallene Urlaub zum Urlaubsanspruch des Folgejahres hinzu.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Die zweite Auflage des Buches "Wirtschaftsprüferhaftung" von Dr. Eike Dirk Eschenfelder erschien im Juni 2023 im Verlag Fachmedien Recht und Wirtschaft.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Dr. Stefan Reuter analysiert in seinem aktuellen Beitrag das am 2. Juli in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz und zeigt auf, welcher Handlungsbedarf sich daraus für Unternehmen ergibt. Der Aufsatz ist im Betriebs-Berater (Heft 27/2023) erschienen.